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16.05.2011; 20:13 Uhr
BayVGH: Rundfunkzulassung ist »höchstpersönlich«
Bei Änderung der Inhaber- und Beteiligtenverhältnisse müssen die Personen hinter dem Anbieter erneut in den Blick genommen werden

Der BayVGH hat entschieden, dass der Widerruf der Genehmigung zur Verbreitung eines landesweiten Fernsehfensters (»Bayern Journal«) durch die Bayerische Landeszentrale für Medien (BLM) gegenüber einem Anbieter, bei dem sich die Inhaber- und Beteiligtenverhältnisse geändert haben, im Einklang mit dem Bayerisches Mediengesetz (BayMG) und der Bayerischen Verfassung stehe (Urteil vom 13. April 2011, Az. 7 BV 10.1855).

Bei der Klägerin hatten sich die Inhaber- und Beteiligtenverhältnisse um 50 % geändert da einer ihrer beiden Gesellschafter unerwartet verstorben war. § 24 Abs. 1 Satz 3 Fernsehsatzung (FSS) sieht für diesen Fall eine Neuausschreibung der Rundfunkgenehmigung vor. Die Klägerin sah sich in ihren Grundrechten beeinträchtigt hielt die Regelung für rechtswidrig, soweit sie es erlaube einem Anbieter bei Änderung der Inhaber- und Beteiligtenverhältnisse die weitere Ausübung der Tätigkeit ohne Rücksicht darauf zu verbieten, ob tatsächlich Änderungen bezüglich der Programmvielfalt eingetreten sind.

Der BayVGH sieht demgegenüber einen direkten Zusammenhang zwischen der personalen Zusammensetzung eines Anbieters und der Programmvielfalt, wobei er die Klägerin in den Kontext der gesamten Medien in Bayern setzt. Aus der Rundfunkfreiheit folge die staatliche Pflicht, vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern und die Beteiligung neuer Anbieter zu stärken. Diese Ziele könnten nur »binnenplural« sichergestellt werden, weswegen die Beteiligungsverhältnisse von Anbietern zu überprüfen seien. Die Regelung des § 24 Abs. 1 S. 3 FSS sehe daher eine Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Meinungsvielfalt im Rundfunk vor.  Die dem Rundfunkanbieter erteilte Genehmigung sei folglich »höchstpersönlich«. Sie hänge von der Person des Anbieters ab. Bei einer Personenänderung könne auch die Anbieterstruktur verändert sein. Eine erneute Beurteilung sei in solchen Fällen zulässig und notwendig.

Damit erging eine erste obergerichtliche Entscheidung mit deutlichen Aussagen über die Bedeutung der personellen Zusammensetzung eines Anbieters für dessen Rundfunkzulassung.

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[IUM/eg]

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