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20.05.2011; 12:13 Uhr
VG München entscheidet zur Höhe der Verwaltungsgebühr für eine bundesweite Rundfunkzulassung
Die Höhe des Kostenfestsetzungsbescheid bestimmt sich nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit - Pauschale Gebührensätze zulässig

Das VG München hat am 7. April erstmals über die Höhe der Verwaltungsgebühr für eine bundesweite Rundfunkzulassung entschieden (Az. M 17 K 10.4615, Veröffentlichung in ZUM erfolgt).

Die Bayerische Landeszentrale für neuen Medien (BLM) genehmigte nach Zustimmung seitens der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) für acht Jahre ein bundesweites Spartenprogramm und setzte die Verwaltungsgebühr auf 30.000 Euro fest. Dabei hielt sie sich an einen Beschluss der ZAK, welcher Gebührentypen gemessen am Marktanteil vorsieht. Bei weniger als 3 Prozent Marktanteil ist danach im Regelfall die von der BLM veranschlagte Summe anzusetzen.

Der Fernsehveranstalter hielt den Bescheid für unangemessen hoch. Es sei nicht beachtet worden, dass es sich um ein kleines, mit minimalem Finanzaufwand arbeitendes Start-Up handele, das nur wenige Zuschauer anspreche, kaum Werbeerlöse erziele und medienpolitisch keinen Einfluss habe. Angemessen seien daher 5.000 Euro; bisher wurde in der Regel nicht mehr als 15.000 Euro Gebühren von Spartenprogrammen verlangt.

Die Münchner Verwaltungsrichter bestätigten den auf Grundlage von § 35 Abs. 11 RStV i. V. m. §§ 1, 2 Kostensatzung und Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid der BLM. Die Kostensatzung sehe eine Festlegung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit vor. Begrenzt sei die Gebührenentscheidung durch das Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismäßigkeitsprinzip konkretisiere. Ein grobes Missverhältnis der Gebühr zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand sei jedoch nicht ersichtlich. Der hohe Verwaltungsaufwand und der jährliche Kostenaufwand der Zulassungsorgane unter Berücksichtigung möglicher europaweiter Verbreitung des Spartensenders rechtfertige die Höhe der Verwaltungsgebühr. Die von der ZAK beschlossene Pauschalierung der Gebührenhöhe in Fallgruppen, von denen in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann, sei sachlich angemessen.

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