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15.02.2011; 15:06 Uhr
WIPO-Abkommen zum Schutz audiovisueller Darbietungen: USA unterbreiten Vorschlag für Rechteübertragungsklausel
Interessenausgleich zwischen ausübenden Künstlern und Produzenten seit Jahren umstritten

Das »US Trademarks and Patent Office (USTPO)« hat einen Vorschlag zur Neufassung des umstrittenen Art. 12 des geplanten WIPO-Abkommens zum Schutz audiovisueller Darbietungen unterbreitet. Den USA geht es nach Angaben des »USTPO« um einen gerechten Ausgleich der Interessen der ausübenden Künstler und Filmproduzenten. Danach sollen die Vertragsstaaten in ihren Rechtsordnungen vorsehen können, dass die Zustimmung des Künstlers zur audiovisuellen Festlegung seiner Darbietung eine Übertragung sämtlicher in Art. 6 bis 11 des Abkommens genannten Exklusivrechte bewirkt (Sendung, Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Vermietung und Wiedergabe mittels Bild-/Tonträger). Unberührt davon sollen individuelle oder kollektive Bestimmungen zur Vergütung der ausübenden Künstler sein.

In dem auf der Diplomatischen Konferenz der WIPO im Jahre 2000 beschlossenen Abkommensentwurf stehen vier Alternativen für eine Rechteeinräumung vom Künstler auf den Produzenten. Alternativen E und F sehen eine zwingende, schriftlich widerlegbare Vermutung vor, sobald der Künstler der Aufnahme seiner Darbietung zugestimmt hat. Alternative H sieht vor, dass keine Regelung zur Rechteübertragung getroffen werden soll. Nach Alternative G soll die Rechteübertragung dem Recht des Landes unterfallen, mit dem der Filmhersteller am engsten verbunden ist. Nach deutschem Recht bekommen Filmhersteller auf Grundlage des mit ausübenden Künstlern geschlossenen Vertrages über die Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks im Zweifel die ausschließlichen Rechte der Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und Sendung eingeräumt, § 92 UrhG (zu den übrigen EU-Mitgliedstaaten vgl. den Aufsatz von Katzenberger).

Der Vorschlag wird Gegenstand der nächsten Sitzung des Standing Committee on Copyright and Related Rights (SCCR) sein, die im Juni in Genf stattfinden wird. Zuvor beraten sich die Parteien in einem informellen Treffen. Zur letzten Sitzung des SCCR vgl. Meldung vom 16. November 2010.

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