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27.06.2011; 17:32 Uhr
WIPO-Vertrag zum Schutz audiovisueller Darbietungen in Sicht
22. Sitzung des Standing Committee on Copyright and Related Rights bei der WIPO

Das Standing Committee on Copyright and Related Rights (SCCR) bei der WIPO beendete am 24. Juni 2011 in Genf seine 22. Sitzung. Nach Berichten der WIPO hat sich das oberste Copyright-Gremium der Organisation nach elfjährigen Verhandlungen auf Regelungen zum Schutz audiovisueller Darbietungen geeinigt. Daher wurde beschlossen, dass die Generalversammlung im September um die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz gebeten werden soll - der wohl entscheidende Schritt zum Abschluss eines Vertrags (wobei man sich auf der letzten Diplomatischen Konferenz im Jahre 2000 noch nicht einigen konnte). Mit dem Vertrag soll der Schutz der ausübenden Künstler um audiovisuelle Darbietungen erweitert werden, da WPPT und Rom-Abkommen hauptsächlich ausübende Künstler bei Tonträgeraufnahmen erfassen.

Der Vorschlag des SCCR für den Entwurf eines WIPO-Vertrages über den Schutz audiovisueller Darbietungen enthält noch keine Definitionen des ausübenden Künstlers und der audiovisuellen Fixierung. Er sieht vor, dass Künstler das Recht der öffentlichen Wiedergabe zustehen soll. Alternativ zu einem Verbotsrecht könnte aber, so Art. 10 Abs. 2 des Vorschlags, auch ein Vergütungsanspruch vorgesehen werden für die »direkte oder indirekte Nutzung von fixierten audiovisuellen Darbietungen in der Art, dass die Öffentlichkeit von einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl auf sie zugreifen kann«. Im Rahmen der Beschränkungen verweist das SCCR auf den Drei-Stufen-Test der RBÜ.

Bei den Beratungen über ein rechtliches Instrument zur Verbesserung des Werkzugangs von Behinderten wurden nach Angaben der WIPO ebenfalls Fortschritte gemacht. Intellectual Property Watch berichtet, dass man sich zunächst über die rechtliche Qualität der gemeinsamen Vorgehensweise einigen müsse. Geplant sei derzeit eine gemeinsame Empfehlung. Eine solche Vorgehensweise würde bereits den grenzüberschreitenden Austausch von Werkausgaben für Behinderte ermöglichen. Hier seien jedoch noch nicht alle Standpunkte verarbeitet worden. Nach einem Vorschlag soll z.B. nur autorisierte Non-profit-Enrichtungen zur Verteilung der Ausgaben berechtigt sein. Der Schutz von Rundfunk-Organisationen ebenfalls noch kontrovers diskutiert. Während einige Länder sich auf einen signal-basierten Ansatz beschränken wollen, argumentieren andere, dass es für einen zusätzlichen Schutz des Signals ohne Sendungsinhalte keines Copyright-Schutzes bedürfe.

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