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26.05.2011; 12:03 Uhr
BGH entscheidet zu Rechteverwertung bezüglich unbekannter Nutzungsarten in Altverträgen
Ausdrückliche Erörterung und Festlegung oder Vereinbarung einer Absatzbeteiligung erforderlich

Der BGH hat am 28. Oktober 2010 über die Rechteverwertung bezüglich unbekannter Nutzungsarten in Altverträgen vor 1966 (§ 31 Abs. 4 UrhG galt von Anfang 1966 bis Ende 2007) entschieden (Az. I ZR 18/09, Veröffentlichung in ZUM folgt; vgl. auch Urteil des BGH vom 28. Oktober 2010, Az. I ZR 85/09 zur Videokassette als unbekannte Nutzungsart, wird veröffentlicht in ZUM 2011 Heft 6). Eine Nutzungsrechtseinräumung ist danach nur zulässig, wenn sie eindeutig erklärt wurde, was eine ausdrückliche Erörterung und Vereinbarung voraussetzt. Alternativ ist die Rechteeinräumung zulässig, wenn der Berechtigte eine angemessene Beteiligung am Verwertungserlös erhält.

Geklagt hatte der Sohn des Regisseurs der »Edgar Wallace«-Filme gegen die DVD-Auswertung dieser Filme. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht. Der BGH wies die Revision gegen das Berufungsurteil zurück. Das OLG Köln hatte entschieden, dass die Zweckübertragungstheorie in Altverträgen regelmäßig der Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten entgegenstand. Daher sei eine eindeutige Rechteeinräumung erforderlich. Eine ergänzende Verweisung auf anderweitig übliche Regelungen in Tarifverträgen reiche nicht aus. Dem Beteiligungsgrundsatz als Leitgedanken des Urheberrechts sei im Falle der konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten nur dann genüge getan, wenn eine Absatzbeteiligung vereinbart wurde.

 

Dokumente:

  • Urteil des OLG Köln vom 9. Januar 2009, Az. 6 U 86/08, ZUM 2009, 237 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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