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09.06.2011; 17:55 Uhr
BGH entscheidet zur Lizenzierung von Musik in zu Werbezwecken verteilten Gratis-CDs
GEMA darf zur Bestimmung der Tarifhöhe auf ähnliche Nutzungen betreffende Tarife zurückgreifen

Zum Prozess um die Lizenzierung von Musik, die im Rahmen einer Multimediashow verwendet und auf Werbe-CDs verteilt wird, hat der BGH nun seine Urteilsbegründung veröffentlicht. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die GEMA einen im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Tarif im Schadensersatzprozess nur reduziert geltend machen kann, wenn der Tarif dem Grunde nach passt, aber der Höhe nach unangemessen ist (Urteil vom 1. Dezember 2010, Az. I ZR 70/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt).

Die GEMA nahm eine Firma, die sechs Musikstücke aus ihrem Repertoire ohne Genehmigung auf einer Gratis-CD vervielfältigt und verbreitet hatte, zunächst auf Zahlung nach dem Tarif für audiovisuelle Datenträger (»VR-AV DT-H 1«) in Anspruch. Dieser Tarif hätte eine Mindestvergütung von knapp 18 Cent pro CD und insgesamt bei 28 Millionen CDs gut fünf Millionen Euro eingebracht. Später einigte man sich im Wege des Vergleichs auf ca. 700.000 Euro. Hierbei wurde hinsichtlich der Vergütungshöhe der Tarif »VR-T-H 2« für die Vervielfältigung des GEMA-Repertoires auf Werbetonträger zugrunde gelegt.

Die Musiker klagten darauf gegen die GEMA auf Schadensersatz. Die Verwertungsgesellschaft habe schuldhaft ihre Pflichten aus den Berechtigungsverträgen verletzt, indem sie den niedrigeren Tarif veranschlagt. OLG München und BGH halten demgegenüber den Tarif »VR-AV-DT-H 1« für unangemessen hoch. Dagegen sei die Tarifstruktur des »VR-T-H 2« sachgerecht, weil sie den Werbungsstreuverlust bei einer als Direktwerbung oder Beilagenwerbung verteilten Gratis-CD berücksichtige und daher bei hohen Auflagen degressive Vergütungssätze vorsehe. Die GEMA durfte, wie der BGH in Fortführung seiner »Musikmehrkanaldienst«-Entscheidung feststellt, diesen Tarif zur Bestimmung der angemessenen Vergütung heranziehen.

Dokumente:

  • Urteil des OLG München vom 2. April 2009, Az. 29 U 3866/08, ZUM 2009, 657 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 29. Januar 2004, Az. I ZR 135/00, ZUM 2004, 669 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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