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07.10.2013; 09:18 Uhr
EuGH entscheidet zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
Schadenshöhe auf den im jeweiligen Hoheitsgebiet entstandenen Schaden begrenzt

Verletzungen, die über das Internet begangen werden und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen können, sind in jedem davon betroffenen EU-Mitgliedstaat einklagbar. Die Zuständigkeit des Gerichts ist jedoch nur auf den Schaden begrenzt, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist. Dies urteilte der EuGH am 3. Oktober 2013 im Fall einer Klage eines in Frankreich ansässigen Briten gegen die österreichische Firma Mediatech (Az.: C-170/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der in Touluse wohnhafte Peter Pinckney klagte vor dem Tribunal de grande instance von Toulouse auf Schadensersatz, weil Mediatech seine Rechte als Autor, Komponist und Interpret von 12 Liedern, die in den 70er Jahren aufgenommen worden sind, verletzt habe. Die in Österreich niedergelassene Mediatech habe die Songs ohne Erlaubnis des Klägers auf CDs gepresst, die anschließend von britischen Gesellschaften auf verschiedenen Websites im Internet vertrieben worden seien. Mediatech hatte die Zuständigkeit französicher Gerichte bestritten.

In seinem Urteil weist der EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet darauf hin, dass »die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolges jedenfalls davon abhängt, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzungen zu beurteilen.« Nicht erforderlich sei, dass die zu einem Schaden führende Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ausgerichtet war. Für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten ist dem EuGH zufolge das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht. »Sofern der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedtstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.«

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