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22.03.2011; 10:34 Uhr
EuGH-Generalanwalt: Zusammenstellung eines Satellitenprogramm-Bouquets von urheberrechtlicher Zustimmung abhängig
Bouquet-Anbieter nimmt eigene Verwertungshandlung vor

In zwei Vorabentscheidungsverfahren betreffend die Lizenzierung von grenzüberschreitenden Satellitenprogrammen hat der EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen am 17. März 2011 seine Schlussanträge gestellt. In den belgischen Ausgangsfällen klagte ein Anbieter von Satellitenprogramm-Bouquets gegen Verwertungsgesellschaften. Der Anbieter hat die Programme  zwar inhaltlich unverändert von Sendeunternehmen übernommen, diese aber technisch neu aufbereitet, unter anderem um Abonnements zu ermöglichen. Streitig ist im nationalen Rechtsstreit, ob diese Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden, eine eigene Verwertungshandlung darstellt. Die Sendeunternehmen leisten eine Übertragung der Programme zum Satelliten und zurück zur Erde.

Laut einem Hinweis im »Lehofer-blog«, ist die entscheidende Frage für die Auslegung des einschlägigen euopäischen Rechts, wie das Verhältnis von Sendeunternehmen und Bouquet-Anbieter vor dem Hintergrund der urheberrechtlichen Erteilung des Senderechts zu bewerten ist. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 93/83/EG findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Eine ununterbrochene Kommunikationskette seitens der Sendeunternehmen liegt nach Ansicht des Generalanwalts nicht vor. Denn diese müssten sich an die Codes des Bouquet-Anbieters, mit denen Abonnements vergeben werden können, halten. Der Anbieter von Programm-Bouquets greife damit so stark in die Übertragungskette ein, dass er eine eigene Verwertungshandlung vornimmt. Eine urheberrechtliche Erlaubnis sei daher erforderlich.

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