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31.05.2011; 11:15 Uhr
Kabelweitersendungsrechte: LG Leipzig erlässt einstweilige Verfügung gegen sächsischen Kabelbetreiber
VG Media lizenziert außerdem EPG-Material an Deutsche Post

Die VG Media hat vor dem LG Leipzig eine einstweilige Verfügung gegen einen Kabelnetzbetreiber erwirkt, der sich geweigert hatte, für die Kabelweitersendungsrechte nach § 20 b UrhG zu zahlen (Az. 05 O 1204/11). Das Unternehmen darf nun die Programme von RTL, ProSieben, SAT1, VIVA und anderen Fernseh- sowie Radiosendern nicht mehr über Kabel oder Satellit weitersenden, »wenn es nicht einen von ihm anerkannten Betrag an die VG Media gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der VG Media unter Vorbehalt an diese gezahlt« hat. Die Antragsgegnerin hat nach Angaben der VG Media mittlerweile Auskunft über den Umfang der Nutzung gegeben und eine Zahlung der ausstehenden und gegenwärtigen Lizenzentgelte vorgenommen.

Des Weiteren teilt die VG Media mit, dass sie unter anderem mit der Deutschen Post langfristige Verträge über die Nutzungsrechte von Programmbegleitmaterial in elektronischen Programmführern (EPG) und Apps geschlossen hat. Das OLG Dresden hatte Ende 2009 entschieden, dass EPG urheberrechtsschutzfähig sein können und hat dabei eine höhere Schutzuntergrenze angenommen, als bei Sprachwerken. Die Bildteile seien zumindest nach § 72 UrhG als Lichtbilder geschützt (die Norm verweist auf die Vorschriften des ersten Teils).

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