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05.05.2010; 16:06 Uhr
Rapidshare gewinnt vor OLG Düsseldorf
»Generalverdacht nicht zu rechtfertigen«

Mit Urteil vom 27. April 2010 (Az. I-20 U 166/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) hat das OLG Düsseldorf eine Klage gegen den schweizerischen Sharehoster Rapidshare abgewiesen. In der Vorinstanz hatten die Rechteinhaber noch eine einstweilige Verfügung gegen Rapidshare erwirkt (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2009, Az. 12 O 221/09).

Das Gericht lehnt eine Haftung von Rapidshare als Täter oder Teilnehmer an den Urheberrechtsverletzungen der Mitglieder ab, da der Anbieter die hochgeladenen Dateien nicht selbst vervielfältige, zugänglich mache oder zugänglich machen lasse. In ihrer Begründung schließen sich die Richter dem OLG Köln an (Urteil vom 21.09.2007, Az. 6U 86/07, ZUM 2007, 927). Der Dienst des Sharehosters stelle ein anerkanntes, in weiten Teilen legales Geschäftsmodell dar: »Es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetzen und die Zahl der missbräuchlichen Nutzer in der absoluten Minderheit ist«. Die Unterstellung eines Teilnehmervorsatzes käme daher einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer gleich, der nicht zu rechtfertigen sei. Vielmehr baue das Geschäftsmodell von Rapidshare darauf, dass die Daten der Nutzer zu keinem Zeitpunkt bekannt sind. Vor diesem Hintergrund würde laut OLG Düsseldorf durch Prüfungspflichten das gesamte Geschäftsmodell infrage gestellt. Eine Störerhaftung sehen die Düsseldorfer Richter daher ebenfalls nicht als gegeben.

Das Urteil steht mit dieser Begründung im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamburg vom 30. September 2009, Az. 5 U 111/08 (ZUM 2010, 440). Die Hamburger Richter sahen in dem Sharehosting-Dienst aufgrund der Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen »ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell«.

Christian Schmid, der Gründer und Geschäftsführer von Rapidshare erklärte im Anschluss an die Entscheidung: »Wir freuen uns sehr über dieses Urteil. Das Gericht bestätigt damit, dass Rapidshare nicht für Uploads seiner Kunden haftet. Das Urteil zeigt, dass die Versuche, unser Geschäftsmodell als illegal zu brandmarken, langfristig keinen Erfolg haben werden. Rapidshare bedient mit seinem 1-Click-Filehosting legitime Interessen und Bedürfnisse seiner User und wird dies auch in Zukunft tun«.

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