mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
06.12.2004; 16:28 Uhr
Europäischer Rat legt Begründung zu Beschluss über Patentierbarkeit von Computerprogrammen vor
Rat: Änderungsvorschläge des EU-Parlaments teilweise unklar und überflüssig

Nachdem der EU-Wettbewerbsrat am 18.5.2004 seinen Beschluss zur Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (EU-Parlament) verabschiedet hat, legt er nun die Begründung hierzu vor. Danach sah sich der Rat außer Stande, sämtliche Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments zu übernehmen, da sie teilweise »überflüssig oder unklar seien und zu Verwirrung führen könnten, keinen unmittelbaren Bezug zu den anstehenden Fragen hätten, nicht die gängige Praxis widerspiegelten oder im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des TRIPS Übereinkommens sowie den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts stünden.« Die übernommenen Änderungsvorschläge beschränken sich etwa auf die Forderung nach einer Überprüfung der Richtlinie auch im Hinblick auf die Open-Source-Landschaft.

Das EU-Parlament hatte am 23.9.2003 im Rahmen des so genannten Mitentscheidungsverfahrens in erster Lesung den umstrittenen Richtlinienvorschlag des EU-Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein in abgeänderter Form verabschiedet. Nach dieser Version sollten Geschäftsmethoden und Algorithmen keinen staatlichen Monopolschutz erhalten und nur Patente für computergesteuerte Anwendungen in Endgeräten möglich sein. Als Beispiel hierfür wurden EDV-gesteuerte Prozesse in Handys, Werkzeugen und Waschmaschinen angeführt. Reine Programme, die in einen Computer oder ein Netzwerk geladen werden, sollten nicht patentierbar sein. Der aktuelle Kompromiss des Rats berücksichtigt die von dem Parlament vorgenommenen Änderungen nur bedingt. Ausdrücklich festgeschrieben werden soll in der Richtlinie, dass Geschäftsmethoden oder Computerprogramme, die keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, nicht patentierbar sind. Hierin unterscheidet sich der Kompromiss wesentlich von der Rechtslage in den USA, wo Computerprogramme ohne Weiteres patentiert werden können. In Europa wird Software bisher durch das Urheberrecht geschützt. Allerdings nur der konkrete Programmiercode, nicht aber die Idee oder das Verfahren an sich.

Dokumente:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 2097:

https://www.urheberrecht.org/news/2097/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.