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12.06.2003; 11:46 Uhr
GVU gelingt erneut Coup gegen Raubkopierer
Rund 1300 gebrannte CDs sichergestellt

Erneut hat die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) einen Raubkopierer aufgespürt, worauf bei diesem am 6.6.2003 etwa 1300 Raubkopien von Spielfilmen, Musik-CDs, Computerspielen und PC-Programmen sichergestellt werden konnten. Dies folgt aus einem Bericht der Zeitschrift »VideoWoche«.

Der Tatverdächtige fiel bei seinen Arbeitskollegen durch »regen Raubkopiehandel« auf, wie das Blatt die GVU zitiert. Weiter erklärt die Selbsthilfegruppe, es handele sich bei den sichergestellten Kopien vor allem um neueste Kinofilme. Zu Beginn der Untersuchung habe per DSL-Übertragung über die Website »eMule« gerade ein Downloadvorgang des Spiels »Dungeon Siege« stattgefunden. Wie sich bei der Recherche vor Ort herausstellte, waren auf dem Rechner Kundendaten, Bestellunterlagen und Bestandslisten gespeichert. Bei dem Verdächtigen wurden außerdem schriftliche Bestellzettel von Dritten für Film-, Musik- und Gamestitel gefunden, was ein weiterer Beweis für den Handel mit Raubkopien sei, so die GVU nach dem Artikel. Die Gesellschaft hat Strafantrag gestellt.

Schon im Februar 2003 überführte die Polizei auf einen Hinweis der GVU hin einen internationalen Händlerring um einen Braunschweiger Software-Piraten. Den durch die Raubkopierer entstandenen Schaden schätzte die GVU damals auf einen mehrstelligen Millionenbetrag.

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird nach § 106 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist bereits der Versuch entsprechender Handlungen strafbar. Das gleiche gilt nach § 108 UrhG für die Verletzung verwandter Schutzrechte, wie sie beispielsweise ausübenden Künstlern, Rundfunksendern und Tonträgerherstellern zustehen. Falls der Täter bei einer solchen Urheberrechtsverletzung gewerbsmäßig handelt, ist die Strafe nach § 108a Abs. 1 UrhG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Gewerbsmäßig handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Bei einem entsprechenden Vorsatz kann schon eine einmalige Gesetzesverletzung für eine gewerbsmäßige Begehung ausreichen.

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[IUM/kr]

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