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18.01.2007; 18:29 Uhr
Bundestag beschließt Telemediengesetz
Schaffung eines einheitlichen Begriffs der »Telemedien«, Ausdehnung des Auskunftsanspruchs auf Nutzungsdaten, mehr Schutz gegen Spam-Mails

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der FDP hat der Deutsche Bundestag am 18.1.2007 das »Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste« (ElGVG), dessen Kernstück das neue Telemediengesetz (TMG) bildet, in dritter Lesung verabschiedet. In dem neuen TMG werden die wirtschaftsbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste zusammengeführt, die bisherigen Regelungen des Teledienste- und Teledienstedatenschutzgesetzes inkorporiert und inhaltlich mit einem von den Bundesländern noch zu verabschiedenden Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag abgestimmt, die zugleich den bislang geltenden Mediendienste-Staatsvertrag aufheben werden.

Die Tele- und Mediendienste werden unter dem Begriff »Telemedien« zusammengefasst, um so laut Gesetzesbegründung den Geltungsbereich zu vereinfachen, »der bislang wegen der notwendigen Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten detailliert geregelt war«. Demnach soll der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming - also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet - sowie das Webcasting - die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet - nicht zu den Telemediendiensten zählen, wohl aber Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen mit Hilfe von elektronischer Post. Außerdem sollen Diensteanbieter wie Internet Access Provider gem. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG dazu verpflichtet werden, im Einzelfall Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten u. a. zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum zu erteilen. Schließlich wird darüber hinaus ein Bußgeld eingeführt, wenn bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung (Spams) verletzt werden. Der Gesetzesbeschluss muss nun dem Bundesrat zugeleitet werden, der hiergegen seinen Einspruch einlegen kann.

Bereits bei der Beratung des Gesetzentwurfs am Tag zuvor im Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hatte die FDP mit Blick auf die mangelnde Abstimmung des beschlossenen Gesetzes mit den Ergebnissen der Beratungen über die EU-Richtlinie zum elektronischen Handel (E-Commerce-Richtlinie) bemängelt, was zwangsläufig zu einer kürzeren »Halbwertszeit« des Gesetzes führen werde; gleiches gelte nach Ansicht der Grünen mit Blick auf aktuelle Definitionen zu Rundfunk und Internetdiensten der EU-Fernsehrichtlinie. Weiterhin kritisierten letztere die Regelungen zur Spamverfolgung, für die es ergänzend einer bundesweit zuständigen Behörde bedürfe. Für die Einwände der Opposition zeigten CDU/CSU und SPD zwar Verständnis, bezeichneten das Gesetz aber als eine deutliche Verbesserung des heutigen Rechtszustandes. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) hingegen kritisierte scharf die nach seiner Ansicht massive Ausweitung der Auskunftspflichten von Internet-Anbietern. Außerdem fehle es an einer klaren gesetzlichen Regelung zur Beschränkung der Haftung für Hyperlinks und der Haftung von Suchmaschinenbetreibern. »Suchmaschinenbetreiber indexieren in einem automatisierten Verfahren lediglich Websites, ohne diese kontrollieren zu können. Sie müssen von der Haftung für Inhalte fremder Webseiten freigestellt werden«, so Oliver Süme, Vorstand von eco (siehe hierzu auch Meldung vom 12.12.206). Unterstützt wird der Verband dabei von Datenschützern. Laut »tagesschau.de« sehen sie es als bedenklich an, dass Provider sich einer Anfrage nicht mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigern dürften.

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