mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
23.06.2009; 18:42 Uhr
BGH: Lehrerbewertungen im Internet sind grundsätzlich zulässig
Unterlassungsklage einer Lehrerin gegen »spickmich.de« abgewiesen

Die Bewertung von Lehrern über das Internet-Portal »spickmich.de« ist dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Lehrer im Einzelfall nicht entgegensteht. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 2009 (Az.: VI ZR 196/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) entschieden hat, handelt es sich sowohl bei den Namen der Lehrer als auch bei den dazugehörigen Bewertungen um personenbezogene Daten, deren Erhebung und Speicherung zur Übermittlung an Dritte nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur dann ohne Einwilligung zulässig ist, wenn kein Grund zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen besteht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte eine Lehrerin, die im Portal »spickmich.de« im Fach Deutsch mit einer Durchschnittsnote von 4,3 bewertetet worden war, gegen die Veröffentlichung ihreres Namens, des Namens der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit den Bewertungen geklagt. Gleichzeitig waren Angaben zu ihrer Person auf der offiziellen Schulhomepage frei abrufbar. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln hatten die Klage abgewiesen (LG Köln ZUM-RD 2008, 205; OLG Köln ZUM 2008, 869).

Bei der Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausches andererseits kamen die Richter des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass ein solches Interesse der Lehrerin nicht entgegensteht. Begründet wurde das Resultat der Interessensabwägung unter anderen mit dem Umstand, dass die Bewertungen als Meinungsäußerungen die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen. In diesem Bereich genieße der Einzelne nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre. Daran ändere auch die Möglichkeit anonymer Bewertungen nichts, da derartige Äußerungen ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Eine Grenze der Zulässigkeit könnte jedoch bei Schmähkritik erreicht sein, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben war.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/bs]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 3671:

https://www.urheberrecht.org/news/3671/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.