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27.06.2006; 16:31 Uhr
TKG-Novellierung: Wirtschaftsausschuss des Bundesrats fordert Klarstellungen bei neuen Märkten
Merkmal der Langfristigkeit einer Behinderung widerspricht Regelungszweck von § 9 a TKG-E

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften empfiehlt der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats Klarstellungen bei § 9 a TKG-E. Die Vorschrift sieht vor, dass neue Märkte nur dann in die Regulierung einbezogen werden sollen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird. Nach Ansicht des Ausschusses widerspricht das Merkmal der »Langfristigkeit« dem Gesetzeszweck, nämlich es zu gewährleisten, dass es nicht zur Entstehung dauerhafter monopolistischer Strukturen und nicht zu einem andauernden Wettbewerbsausschluss durch ein führendes Unternehmen kommt. Da § 9 a TKG-E nicht auf die Behinderung des Wettbewerbs, sondern auf die Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes abstellt, könne nicht eine nur temporäre Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem neuen Markt alleiniges Bewertungskriterium für eine Regulierung sein.

Für die Sitzung des Bundesrats am 7.7.2006 fordert der Wirtschaftsausschuss zudem gesetzessystematische Klarstellungen, insbesondere eine ausdrückliche Einbeziehung der in den §§ 9 ff. TKG geregelten Vorgaben für Marktdefinition und Marktanalyse sowie der Durchführung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 TKG. Schließlich weist der Ausschuss auf Widersprüche zur Begriffsbestimmung eines »nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes« in § 3 Nr. 12 TKG hin, wonach - im Gegensatz zu § 9 a TKG-E - vorausgesetzt wird, dass eine Regulierung bereits stattgefunden hat. Kritiker sehen in § 9 a TKG-E eine passgenaue Bestimmung zum Schutz der Deutschen Telekom und ihres gerade im Aufbau befindlichen VDSL-Glasfasernetzes. Die Bundesregierung hat dies stets zurückgewiesen und die Vorschrift damit begründet, den Aufbau neuer Infrastrukturen zu fördern.

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