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14.09.2006; 14:55 Uhr
Telekom muss Konkurrenten Zutritt zu VDSL gewähren
Bundesnetzagentur bezieht neues Netz bei Regulierungsverfügung zu IP-Bitstrom-Zugang ein

Die Deutsche Telekom muss seinen Mitbewerbern auf deren Nachfrage einen entbündelten Breitbandzugang auf der Basis des Internetprotokolls, den so genannten IP-Bitstrom-Zugang, gewähren. Dies entschied die Bundesnetzagentur (BNetzA) laut einer Pressemitteilung vom 13.9.2006 in einer Regulierungsverfügung (Az. BK 4a-06-039 /R) vom selben Tage.

Die Telekom muss der Entscheidung zufolge den Zugang seinen Wettbewerbern zu nicht-diskriminierenden Bedingungen gewähren, damit diese den Endkunden insbesondere breitbandige Internetzugänge anbieten können. Dabei bezog die BNetzA allen gängigen xDSL-Varianten in seine Verfügung mit ein, d. h. neben ADSL2- und ADSL2+Anschlüssen auch jene über das VDSL-Glasfasernetz. Nach Ansicht der Behörde könne es dahinstehen, ob bei der Verpflichtung gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG bezüglich VDSL die Anfangsinvestitionen der Telekom unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken hätten berücksichtigt werden müssen. Denn bislang würden die Anwendungsmöglichkeiten via VDSL aus Nachfragersicht lediglich die bisher vorhandenen Angebote substituieren, aber keinen neuen Markt schaffen. Nicht einbezogen in die Entscheidung hingegen sind solche Breitbandzugangsleistungen, die keine entsprechende Austauschbarkeit aufweisen. Eine abschließende Bewertung hierüber ist nach Ansicht der BNetzA erst möglich, »wenn die entsprechende Infrastruktur vorhanden ist und darauf aufsetzende Endkundenprodukte angeboten werden«. Dies sei derzeit jedoch (noch) nicht der Fall. Ferner muss das Bonner Unternehmen sich die Entgelte für diese Zugangsleistung vorab von der BNetzA nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigen lassen.

Gegen eine Einbeziehung ihres im Ausbau befindlichen VDSL-Netzes hatte sich die Telekom im Laufe des Verfahrens ausgesprochen. Darüber hinaus dringt es auf eine neue Regelung im Rahmen der Novellierung des TKGs, der gemäß neue Märkte von einer Regulierung zeitweilig freigestellt werden können (siehe zuletzt Meldung vom 10.8.2006).

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