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19.06.2007; 14:30 Uhr
FDP will schnelle Nachbesserungen beim TMG
Bessere Abgrenzung von Rundfunk und Telemedien, Haftung bei Telemedienangeboten vom Anbieter auf Verursacher verlagern

Die FDP-Bundestagsfraktion will die Regierungskoalition beim Wort nehmen und fordert sie mit ihrem Antrag »Notwendige Verbesserungen am Telemediengesetz jetzt angehen« (BT-Dr. 16/5613) auf, die bereits bei In-Kraft-Treten des neuen Telemediengesetzes (TMG) bekannten Probleme nunmehr auszuräumen. So fordern die Liberalen insbesondere bei den Begrifflichkeiten der Telemedien- und der Telekommunikationsdienste sowie des Rundfunks eine bessere Abgrenzung und eindeutigere Definition, insbesondere mit Blick auf die in der novellierten Fassung der EU-Fernsehrichtlinie bezeichneten linearen und non-linearen Dienste.

Als weiteren kritischen Punkt sehen die FDP-Abgeordneten die Fragen der Haftungs- und Verantwortlichkeitsregeln bzw. Überwachungspflichten von Telemediendiensteanbietern. Inhalteanbieter und Plattformbetreiber dürften nicht in die »Zwickmühle« zwischen Kunden und Ansprüchen Dritter geraten, weshalb klar werden müsse, wie die ständige Überwachung von mitunter unzähligen Fremdinhalten tatsächlich möglich sein soll und welche Sanktionen letztlich drohten. Nach Ansicht der Fraktion sei § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG dahingehend zu ergänzen, dass lediglich für Informationen, die zum Zeitpunkt der Beanstandung durch den in seinen Rechten Verletzten bereits dem Zugriff des Anbieters unterlagen, eine Pflicht des Anbieters zur Entfernung oder Sperrung bestehe. Letztlich soll die Haftung soweit wie möglich dem Verursacher selbst zugeordnet werden. Daher schlagen die Abgeordneten ein formalisiertes Verfahren vor, das zum Beispiel im Wege des »Notice-and-take-down«-Verfahrens Inhalteanbieter und Rechteinhaber zusammenführe und Host- und Access-Provider aus der Haftung entlasse. Auf jeden Fall ausgeschlossen werden sollen aber mit Blick auf Art. 5 GG insbesondere bei Meinungsforen in die Zukunft gerichtete Überwachungspflichten des Anbieters.

Ferner soll die besondere Situation von Suchmaschinen und Hyperlinks sich im TMG widerspiegeln, indem bei letzteren dasselbe Verantwortlichkeitsschema gelten soll wie für Host-Provider gem. § 10 TMG und Suchmaschinenbetreiber in § 8 TMG einbezogen werden sollen. Schließlich dürften die Betreiber von privaten Homepages, Weblogs, Meinungsforen oder Chats sowie Shareware und Open-access-Angebote nicht den überzogenen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 TMG ausgesetzt werden. Für Wettbewerbsnachteile allgemein sorge außerdem die »zersplitterte und der konvergenten Medienrealität ncht gerecht werdende Aufsichts- und Regulierungslandschaft«.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Das neue Recht der elektronischen Medien in Deutschland - sein Charme, seine Fallstricke, Aufsatz von Dr. , LL.M. (New York University), München, ZUM 2007, 368-375 (Heft 5)
[IUM/hl]

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