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12.01.2010; 18:23 Uhr
Urheberrechtsabgabe für PCs beschlossen
Bundesverband Computerhersteller und Zentralstelle für private Überspielungsrechte einigen sich

Der Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) und die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) haben sich auf eine Urheberrechts-Abgabe für PCs geeinigt. Der Vergleich sieht für Computer mit eingebautem Brenner eine Abgabe von 13,65 Euro und ohne eingebauten Brenner eine Abgabe von 12,15 Euro vor, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Zeitraum von 2002-2008 sollen die Computerhersteller geringere Beträge an die ZPÜ abführen. Damit soll die Erstellung von Privatkopien abgegolten werden, wie der BCH in seiner Pressemitteilung vom 12. Januar 2010 berichtet. Die Abgaben sollen dementsprechend an die Vebraucher weitergeleitet werden. Der Verband sieht in der für die Jahre 2002-2010 aufgestellten Vereinbarung einen Kompromiss, der den Computerherstellern Planungs- und Rechtssicherheit verschaffen soll.

Die Urheberrechtsabgaben für Computer, die als Vergütung für Vervielfältigungen nach § 53 UrhG dienen sollen, sind seit langem umstritten. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 2. Oktober 2008 noch zur alten Rechtslage und der Reprographieabgabe nach § 54 a UrhG a.F. entschieden, dass - im Gegensatz zu § 54 UrhG a.F. - keine Vergütungspflicht für Computer bestehe, da nach dem Wortlaut der Norm nur Kopien mittels fotomechanischen Verfahrens erfasst seien (vgl. Meldung vom 6. Oktober 2008). Die seit dem 1. Januar 2008 technologieneutral formulierte Vorschrift § 54 UrhG n.F. erfasst nun sämtliche Vervielfältigungen, die mit PCs vorgenommen werden.

(Update 13.01.2010 13:45) Nach Informationen des BITKOM enthält die Einigung zwischen ZPÜ und BCH neben dem audio-visuellen Bereich daher auch eine Reprographieabgabe. Im Reprographiebereich hatten sich bislang VG Wort und BITKOM nur über Abgaben auf Drucker, Kopierer etc. verständigt (Meldung vom 10. Dezember 2008).

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