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22.02.2010; 18:31 Uhr
OLG München entscheidet über einstweilige Verfügung gegen ZPÜ
Zitco beantragte Unterlassung der Erstellung und Veröffentlichung neuer PC-Tarife im Bundesanzeiger

Das OLG München hat am 19. Februar 2010 (Az. 6 WG 6/10) einem Antrag des Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie (Zitco) auf einstweilige Verfügung gegen die Aufstellung von PC-Abgabetarifen seitens der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger stattgegeben.

Im Januar hatten sich der Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) und die ZPÜ auf Urheberrechtsabgaben für PCs geeinigt (vgl. Meldung vom 12. Januar 2010). Da nicht die gesamte Computerbranche im BCH organisiert ist, trafen sich die im Zitco organisierten Unternehmen zu eigenen Tarifberatungen. Die ZPÜ kündigte im Laufe dieser Verhandlungen laut »heise.de« an, sie arbeite einen eigenen Tarif aus und werde diesen bald im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Das Vorgehen der ZPÜ stellt nach Ansicht des OLG München eine Umgehung und einen Missbrauch der Verfahrensvorschriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) dar, ebenso »eine treuepflichtwidrige Ausnutzung bzw. Hintergehung der laufenden Verhandlungen zwischen den Parteien«. Die Tarife von BCH und ZPÜ seien »keine die Interessen der ganzen Branche tragende Regelung«. Zunächst müsse eine unabhängige Stelle gutachterlich untersuchen, in welchem Umfang PCs für das Erstellen von Privatkopien genutzt werden. Scheitern auch in diesem Fall die Verhandlungen, müsse ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Vgl. §§ 13 a Abs. 1, 14 Abs. 5 a UrhWG , § 54 a UrhG.

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