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11.02.2014; 16:38 Uhr
LG Saarbrücken: Domain-Registrar haftet als Störer für Urheberrechtsverletzung
Registrar muss ab Kenntnis von offensichtlichem Rechtsverstoß aktiv handeln

Das LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 15. Januar 2014 festgestellt, dass ein Registrar einer Domain nach einem konkreten Hinweis auf offenkundige Urheberrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich gemacht werden kann (Az.: 7 O 82/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Einen Registrar treffe zwar keine generelle Überwachungspflicht der Kundeninhalte. Werde er jedoch auf eine offensichtliche Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er aktiv tätig werden, so das Gericht. Er könne im Einzelfall verpflichtet sein, das Angebot unter der registrierten Domain zu prüfen und die Domain gegebenenfalls zu sperren.

Wie »Torrentfreak« berichtet, hatte die Universal Music GmbH gegen den Registrar Key-Systems geklagt. Die Torrent-Datei eines aktuellen Albums eines durch die Klägerin vertretenen Künstlers war auf der BitTorrent-Website »H33t.com« abrufbar und konnte unter Verwendung des Trackers der Seite heruntergeladen werden. Betreiber der Domain war eine auf den Seychellen niedergelassene Firma, der Webhoster war in den Niederlanden ansässig. Die Klägerin wandte sich direkt an den in Deutschland niedergelassenen Registrar der Domain und forderte diesen auf, die Urheberrechtsverletzung zu beenden.

Onlinemeldungen zufolge wandte der Registrar im gerichtlichen Verfahren ein, ihm fehle die Kontroll- und Einflussnahmemöglichkeit auf die Inhalte oder angebotenen Dienste. Die Inhalte seien auch bei Dekonnektierung der Domain weiterhin abrufbar, nämlich über die Eingabe der dirketen IP-Adresse. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Auch wenn der Vortrag des Beklagten technisch zutreffe, habe jedenfalls die Registrierung der Domain durch den Beklagten ebenfalls die Zugänglichmachung der BitTorrent-Datei ermöglicht. Das direkte Vorgehen gegen den Domain-Registrar sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da die Inanspruchnahme des deutschen Registrars deutlich erfolgversprechender erscheine als eine Verfolgung des Domaininhabers auf den Seychellen oder des Webhosters in den Niederlanden. 

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[IUM/ct]

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