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31.05.2007; 11:22 Uhr
LG Düsseldorf: Betreiber von Newsserver im Usenet haftet für illegale Angebote
Ab Kenntnis von konkreter Rechtsverletzung ist Prüfungspflicht zumutbar

Der Betreiber eines kommerziellen Newsservers für das »Usenet« ist als Störer verpflichtet, illegale Angebote in seinem Dienst zu löschen, sobald hierzu ein konkreter Hinweis vorliegt. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) am 23.5.2007 durch Urteil (Az. 12 O 151/07 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Gegen den Betreiber eines Newsservers, der am elektronischen Netzwerk «Usenet« teil hat und hierzu kostenpflichtig Zugang verschafft, hatte ein führendes deutsches Tonträgerunternehmen eine einstweilige Verfügung auf Untersagung beantragt, weil es ihm ausschließlich eingeräumte Verwertungsrechte an einer Musikaufnahme verletzt sah. Das »Usenet« unterteilt sich hierarchisch in verschiedene Diskussionsforen (Newsgroups), die weltweit auf verschiedenen Servern gespeichert und untereinander gespiegelt werden. In der Untergruppe »alt.binaries« werden an die Beiträge Dateien angehängt, die auch Audio- oder Videoinhalte enthalten können. Das LG Düsseldorf gab dem Antrag statt.

Nach Ansicht der Richter macht der Antragsgegner die streitgegenständliche Musikaufnahme einer Öffentlichkeit zugänglich. Zum einen sei er als Teledienstprovider nicht privilegiert, da er allein einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sei. Ferner sei er auch als Störer anzusehen, indem er zum einen mit dem Bereitstellen der Plattform die infrastrukturellen Voraussetzungen für Urheberrechtsverletzungen schaffe. Zum anderen habe er als Hostprovider seine Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Die Dateien würden mindestens 30 Tage auf seinem Server vorgehalten, weshalb von einem bloßen »Caching«, also der zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung, nicht mehr ausgegangen werden könne. Der Einwand, nicht die Datei selbst, sondern lediglich den Header der zu der Datei gehörigen Nachricht zu speichern, greife daher nicht durch. Die Überwachung sei auch zumutbar, da sie den Titel und die Hierarchie, in dem dieser enthalten war, kannte und ihm es deshalb ebenso wie jedem anderen Nutzer möglich sei, die betreffende Aufnahme mit Hilfe der Software »News File Grabber« aufzufinden. Dabei verwies das Gericht ausdrücklich auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Betreibers eines Meinungsforums für ehrverletzende Beiträge Dritter (siehe Meldung vom 27.3.2007), derzufolge auch hier die Pflicht zum Eingreifen nach einem konkreten Hinweis entstehe. Die Deutschen Phonoverbände begrüßten die Entscheidung des Gerichts.

Die Rechtsprechung zum »Usenet« ist jedoch nicht einheitlich. Ähnlich wie die Düsseldorfer Richter hatte bereits das Landgericht Hamburg am 19.2.2007 im Fall »UseneXt« entschieden und dabei auf die zusätzlichen Hilfsdienste des Anbieters zum Auffinden und Verwalten illegaler (Musik-)Dateien abgestellt. Demgegenüber verneinte das Landgericht München I am 19.4.2007 die Haftung eines Newsserver-Betreibers. Nach Ansicht der Münchner Richter hätte die Antragstellerin das Vorhandensein einer geeigneten Filtersoftware darlegen müssen, was jedoch unterblieben war; eine händische Überprüfung des Datenverkehrs jedoch sei unzumutbar.

Dokumente:

Institutionen:

Mehr zum Thema:

  • Urteil des LG Hamburg vom 19.2.2007 (Az. 308 O 32/07), ZUM 2007, 492-496 (Heft 6)
  • Urteil des LG München I vom 19.4.2007 (Az. 7 O 3950/07), ZUM 2007, 496-501 (Heft 6)
[IUM/hl]

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