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08.11.2010; 17:44 Uhr
BGH entscheidet zum notwendigen Inhalt von Verlagsverträgen
Einräumung ausschließlicher Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte nicht erforderlich

Der BGH hat am 22. April 2010 zum notwendigen Inhalt von Verlagsverträgen entschieden (Az. I ZR 197/07, Veröffentlichung in ZUM folgt). Gegenstand der zwischen den Parteien streitigen Vertragsklausel ist das Werk »Concierto de Aranjuez«. Hinsichtlich dieses Werkes war in § 3 des Vertrages vereinbart worden: »Danach bleibt der Komponist Inhaber der Verlagsrechte (des Copyrights) an diesem Werk. Er überträgt dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des Copyrights für alle Länder«. Fraglich war im Fall, ob noch von einer Verlagsvertragsklausel gesprochen werden kann, wenn nur das Recht zur treuhänderischen Verwaltung, nicht jedoch das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des genannten Werkes eingeräumt wurde.

Die Klägerin, Erbin des Komponisten Joaquín Rodrigo, kündigte den Vertrag über das »Concierto de Aranjuez« mit der Behauptung, der Verlag hätte bei der USA-Abrechnung vertragswidrig die doppelte Provision kassiert. Sie stützte sich dabei auf § 627 Abs. 1 BGB. Denn die Treuhandverwaltung stelle mangels ausschließlicher Rechteeinräumung keinen Verlagsvertrag, sondern ein jederzeit kündbares Dienstverhältnis dar. Nach der Legaldefinition des § 8 VerlG müsse das Verlagsrecht das ausschließliche Recht des Verlages zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes enthalten.

Diese, auch von den Vorinstanzen geteilte Auffassung, ließ der BGH nicht gelten. Denn die entsprechende Verpflichtung des Verfassers eines Werkes zur in § 8 VerlG vorgesehenen Rechteeinräumung könne vertraglich abbedungen werden. Dass die Regelung dispositiv ist, folge unmittelbar aus dem Wortlaut des § 8 VerlG (»soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt«). Der notwendige Inhalt eines Verlagsvertrages sei vielmehr in § 1 VerlG beschrieben: »Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten«.

Die Regelung in § 3 habe den Verlag verpflichtet, in typischer Weise verlegerisch tätig zu werden, nämlich zum Verleih von Aufführungsmaterialien und zum Verkauf von Druckausgaben des Werkes. Im Sinne einer für beide Seiten interessengerechten Vertragsauslegung sei zudem die in § 1 des Vertrages geschlossene Vereinbarung zu berücksichtigen, wonach der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtœuvres des Komponisten übernimmt, um eine optimale Auswertung gewährleisten zu können. Diese Bestimmung werde durch § 3 konkretisiert.

Dokumente:

  • Urteil des OLG München vom 8. November 2007, Az. 6 U 4434/06, ZUM 2008, 693 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des LG München I vom 2. August 2006, Az. 21 O 18448/05, ZUM 2007, 580 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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