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02.05.2011; 12:09 Uhr
Medienfreiheit: Online-Buchhändler haftet nicht für rechtswidrige Bücherinhalte
Buchhändler hat keine realistische Möglichkeit der Haftung zu entgehen

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Online-Buchhändler nicht für rechtswidrige Inhalte in den von ihm vertriebenen Büchern haftet (Urteil vom 11. März 2011, Az. 308 O 16/11, Veröffentlichung in ZUM folgt). Die Richter halten eine Einschränkung der an sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 UrhG folgenden Verbreiterhaftung geboten. Sie begründen dies mit dem Schutz der Medienfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in die durch eine Anwendung der verschuldensunabhängigen Verbreiterhaftung nach dem UrhG eingegriffen würde. Buchhändler fielen unter deren Schutzbereich, weil sie organisatorisch und funktional eng an das Buchmedium angebunden und daher für dessen freie und ungehinderte Verbreitung notwendig seien. Da ihre Tätigkeit sich auf eine technische Verbreitung eines großen Angebotes beschränke, hätten sie überhaupt keine realistische Möglichkeit der Haftung zu entgehen.

Das LG Berlin hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008 ebenfalls die Verbreiterhaftung eines Buchhändlers abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, der Buchhändler habe nicht die Möglichkeit, alle von ihm vertriebenen Bücher auch nur zu lesen, geschweige denn auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Daher fehle ihm die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft. Für einen Haftung als Gehilfe fehle dem Buchhändler mangels Kenntnis der erforderliche Vorsatz. Eine Störerhaftung lehnten die Berliner Richter ab. Die einzige zumutbare Prüfungspflicht eines Buchhändlers sei es, »die einschlägige Fachpresse zu verfolgen«.

Dokumente:

  • Urteil des LG Berlin vom 14. November 2008, Az. 15 O 120/08, ZUM 2009, 163 (Volltext bei Beck Online)

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