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29.07.2011; 12:45 Uhr
BGH: Folgeauflagenpflicht kann sich auch konkludent aus Gesamtinhalt eines Verlagsvertrages ergeben
Neuauflage durch Taschenbuch- oder Sonderausgabe sowie im eigenen oder Fremdverlag möglich

Der BGH hat entschieden, dass ein Verlagsvertrag den Verleger auch konkludent zur Veranstaltung von Folgeauflagen berechtigen kann und dass dies auch für Übersetzungsverträge gilt (Urteil vom 3. Februar 2011, Az. I ZR 134/08 (World´s End), Veröffentlichung in ZUM folgt). Der Beklagte, Übersetzer einiger Werke von T.C. Boyle, war nach Fristsetzung vom Verlagsvertrag zurückgetreten, weil der Verlag keine fristgemäße Neuauflage veranstaltet habe und berief sich dabei auf §§ 17, 30, 32 VerlG. Der Verlag wollte daraufhin feststellen lassen, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Übersetzungen nicht durch Rücktritt (oder Rückruf) an den Übersetzer zurückgefallen sind. Während das LG München I dem stattgab, entscheid das OLG München, dass die Hardcover-Rechte infolge Rücktritts zurückgefallen und die restlichen Rechte beim Verlag verblieben seien.

Auf die Revision des Verlags hob der BGH dieses Urteil wieder auf. Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerlG, wonach der Verleger im Zweifel nur zu einer Auflage berechtigt ist, greift - anders als vom Berufungsgericht angenommen - laut BGH nicht. Aus der Gesamtregelung des Vertrages und nachträglicher Äußerungen des Beklagten ergebe sich die konkludente Einräumung des Rechts zur Veranstaltung von Folgeauflagen. Denn in § 9 des Verlagsvertrages wurde die Standardklausel »Dem Übersetzer stehen nicht die Rechte aus § 17 UrhG zu« gestrichen. Wenn aber der Übersetzer weiter nach Maßgabe von § 17 Satz 3 UrhG - Verstoß des Verlages gegen seine Pflicht zur Folgeauflage - zurücktreten darf, setze dies ein entsprechendes Recht des Verlegers voraus. Auch das nachträgliche Verhalten des Übersetzers, welches zur Ermittlung des tatsächlichen Willens hinzugezogen werden kann, lasse darauf schließen, dass dieser von einem Recht zur Folgeauflage ausgegangen ist.

Dokumente:

  • Urteil des OLG München vom 17. Juli 2008, Az. 6 U 2168/07, ZUM 2008, 875 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

 

[IUM/eg]

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