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23.01.2009; 12:00 Uhr
Bundesgerichtshof entscheidet über Verwendung fremder Kennzeichen bei »Google-AdWords«
Frage der markenrechtlichen Benutzung wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt

Mit insgesamt drei Entscheidungen hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 22. Januar 2009 zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Kennzeichen bei der Keyword-basierten Werbung innerhalb der Suchmaschine Google geäußert. Bei diesen sogenannten »AdWords« handelt es sich um Stichworte, bei deren Eingabe in die Google-Suchmaske Anzeigen der Werbepartner in einem separatem Werbeblock neben den Suchergebnissen angezeigt werden. In den drei zu entscheidenden Fällen wurden Kennzeichen konkurrierender Unternehmen von Werbekunden als »AdWords« angegeben.

So wurde in einem Fall das Schlüsselwort »bananabay« für die Google-Werbung eines Anbieters von Erotikartikeln festgelegt. Ein Wettbewerber und Inhaber der geschützten Marke »Bananabay« hatte gegen diese Verwendung geklagt. Da es sich hier um identische Bezeichnung und identische Waren und Dienstleistungen handelt, kommt es für eine Markenrechtsverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) darauf an, ob in der Angabe des Schlüsselwortes eine Benutzung der geschützten Bezeichnung im Sinne des Markengesetzes ist. Da die betreffende Regelung auf der Markenrichtlinie der EU beruht, ist die zugrunde liegende Vorschrift durch den Europäischen Gerichtshof verbindlich auszulegen, dem die Sache nun durch Beschluss zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.

In den beiden anderen Fällen lehnte der BGH eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Kläger ab. Bei der Verwendung des Stichwortes »pcb«, das als Abkürzung für »printed circuit board« üblich ist und gegen das sich der Inhaber der Marken »PCB-POOL« gewandt hatte, handle es sich um eine markenrechtlich erlaubte Benutzung, so die Karlsruher Richter. In dem anderen Fall lehnten sie eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung »Beta Layout GmbH« durch das AdWord »Beta Layout« ab, da keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG bestehe. Hier konnte der Bundesgerichtshof die entscheidende Vorschrift ohne vorherige Entscheidung des EuGH treffen, da es sich hierbei um nationales Recht handelt, das nicht auf einer europäischen Regelung beruht.

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