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14.03.2002; 17:31 Uhr
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Wahl des ZDF-Intendanten abgelehnt
Entscheidung des VG Mainz - Übergangener Bewerber hatte Wahlwiederholung verlangt

Ein bei der Wahl des neuen ZDF-Intendanten übergangener Mitbewerber ist mit seinem Versuch gescheitert, die Ernennung des bisherigen ZDF-Programmchefs Markus Schächter gerichtlich untersagen zu lassen. Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz (VG) wies am 14.3.2002 einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück (Az. 4 L 300/02.MZ). Der ZDF-Verwaltungsrat unterzeichnete daraufhin noch am gleichen Tag den Dienstvertrag mit Schächter, der den scheidenden ZDF-Intendanten Dieter Stolte ablöst. Hätte das VG die Ernennung Schächters untersagt, wäre die Rundfunkanstalt führungslos gewesen. Der ZDF-Staatsvertrag enthält keine Übergangsregelung für den Fall, dass beim Ende der Amtszeit eines Intendanten kein rechtzeitig ernannter Nachfolger zur Verfügung steht.

Der Antragsteller hatte am 13.3.2002 geltend gemacht, auch er habe sich für die Stelle des ZDF-Intendanten beworben. Seine Bewerbung sei vom ZDF-Fernsehrat aber überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Wahlverfahren müsse deshalb wiederholt werden. Nachdem die Ernennung Schächters für den 14.3.2002 geplant war, forderte das VG das ZDF noch am gleichen Tag zu einer kurzfristigen Stellungnahme auf. Der Sender erklärte daraufhin, bei dem Bewerbungsschreiben des Antragstellers habe es sich nicht um eine echte Bewerbung gehandelt. Außerdem könne man sich für die Stelle des ZDF-Intendanten gar nicht bewerben. Die Wahl des Intendanten sei allein Sache des ZDF-Fernsehrates, der auch in eigener Verantwortung das entsprechende Verfahren gestalte. Das ZDF wies darauf hin, dass der Fernsehrat in diesem Rahmen eine Arbeitsgruppe eingerichtet habe, dessen Leiter offenkundig ungeeignete Bewerbungen in eigener Verantwortung aussortiert habe.

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