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20.03.2007; 10:59 Uhr
Namentliche Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen in Buch zulässig
Kammergericht: »Betroffener hat seine frühere Tätigkeit selbst in der Öffentlichkeit bekannt gemacht«

Die namentliche Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen im Buch »Deutsche Gerechtigkeit« des Autors Roman Grafe ist zulässig. Dies entschied der 10. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) am 19.3.2007 durch Urteil (Az. 10 U 49/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Kläger, der heute als Beamter beim Bundesgrenzschutz arbeitet, war gegen die Äußerungen im Buch des Beklagten vorgegangen, die sich auf seine gegenwärtige und frühere Tätigkeit bezogen als Politoffizier im Grenzregiment 33, in dessen Grenzabschnitt Chris Gueffroy erschossen worden war. Das Landgericht Berlin verurteilte den Verlag und den Beklagten zur Unterlassung der Namensnennung im Zusammenhang mit seiner jetzigen und seiner früheren Tätigkeit sowie mit den Todesschüssen auf Chris Gueffroy, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt werde, der Kläger sei an dem Tod wegen seiner herausgehobenen Position mitverantwortlich. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg.

Während die Vorinstanz das Persönlichkeitsrecht des Klägers dadurch verletzt sah, weil die Aussage mehrdeutig sei und es dabei nicht darauf ankomme, dass eine der Deutungsvarianten zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsrechtsverletzung führe, ist das KG der Auffassung, dass der Kläger in dem Buch namentlich genannt werden dürfe, da er selbst seine frühere und gegenwärtige Tätigkeit etwa durch Vorträge und Mitwirkung an einem Fernsehbeitrag in der Öffentlichkeit bekannt gemacht habe. Soweit der Beklagte dem Kläger seine frühere Stellung vorwerfe und dessen Übernahme in den Dienst der Bundespolizei kritisiere, handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

Bereits am 16.3.2007 hatte der 9. Zivilsenat des KG entschieden, dass über den vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem Autor, seinem Verlag und dem Kläger auch unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet werden dürfe; eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit sei zulässig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers habe (Az. 9 U 88/06).

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