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13.01.2005; 12:45 Uhr
Zypries stellt abschließenden Entwurf zum Urheberrecht - »Zweiter Korb« vor
Digitale Privatkopie möglich - Vervielfältigung in »geringem Umfang« straflos

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 12.1.2005 in Berlin ihren abschließenden Entwurf für die Modernisierung des Urheberrechtsgesetzes im Rahmen des so genannten zweiten Korbes vorgestellt. Nachdem der »Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« vom 27.9.2004 diskutiert worden ist, bleibt es weitgehend bei den dort enthaltenen Regelungen. In einem Bericht der »Süddeutschen Zeitung« (SZ) vom 13.1.2005 heißt es, dass es nicht zu einem Verbot der digitalen Privatkopie kommen wird, da ein solches in der Praxis nicht durchsetzbar sei. Außerdem werde es weiterhin keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben. Die Regelung der Privatkopie wird allerdings wie schon im Referentenentwurf vorgesehen in einem Punkt nachgebessert. Die Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch ist nach geltendem Recht nur zulässig, »soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird«. Durch diese Formulierung sollten die zulässigen Kopien auf legale Quellen beschränkt werden. Sie erwies sich jedoch als nicht ausreichend. Denn z.B. eine zulässige Privatkopie einer eigenen nicht kopiergeschützten Musik-CD, die unzulässigerweise im Internet zum Download angeboten wird, sei keine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Daher soll die Beschränkung nun auf ein offensichtlich rechtswidriges Angebot im Internet abstellen.

Hinsichtlich des schon im Referentenentwurf enthaltenen Strafausschließungsgrundes für Bagatellfälle, wonach das Überspielen einzelner Songs aus illegalen Tauschbörsen in geringem Umfang und ausschließlich zu privaten Zwecken straffrei bleiben soll, wollte sich die Ministerin auf keine genaue Zahl festlegen. Die Klärung der Frage, wann die Grenze zu einer strafbaren Handlung überschritten wird, soll den Gerichten überlassen werden. Verletzungen im einstelligen Bereich sollten allerdings straffrei bleiben, im zweistelligen grenzwertig und im dreistelligen sicher strafbar, so Zypries laut der »SZ«. In diesem Zusammenhang wies sie auf das uneingeschränkte Verbot der Kopie von Computerprogrammen hin. Ein Sicherheitsbackup dürfe allerdings erstellt werden.

Weiterhin sieht der überarbeitete Entwurf wie schon der Referentenentwurf ein Vergütungssystem vor, das ein Nebeneinander von Pauschalgeräteabgaben und individueller Lizenzierung darstellt. Hierbei sollen die Geräte in das System der pauschalen Vergütung aufgenommen werden, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden. Anders die aktuelle Rechtslage, nach der Geräte dann vergütungspflichtig sind, wenn sie zur Vervielfältigung bestimmt sind. Bei der Ermittlung der Vergütungssätze soll der Umfang, in dem die Kopierschutzmaßnahmen verwendet werden, berücksichtigt werden. »Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung.« So sei im Bundesjustizministerium für die Höhe der urheberrechtlichen Pauschalvergütung auf PCs schon der Betrag von 9,80 Euro gefallen. Anders hat vor kurzem das Landgericht München I entschieden, das eine Abgabenhöhe von 12 Euro festgelegt hat. Derlei langwierige Gerichtsverfahren sollen künftig dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe nicht mehr durch den Gesetzgeber bestimmt wird. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Kommt es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angemessenheit, so ist ein Schlichtungsmodell vorgesehen. Das Schiedsstellenverfahren soll anders als angedacht nicht sechs, sondern maximal zwölf Monate dauern. Anschließend soll ein Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz entscheiden.

Den Vorwurf der Bundesforschungsministeriums, der Referentenentwurf enthalte stark einschränkende Regelungen für Dokumentenlieferdienste, Bibliotheken und Schulen, hält Zypries nicht für gerechtfertigt, wie heise online berichtet. »Wir wollen nicht, dass sich die Verlagslandschaft in der Phase ihrer schwierigen Umstrukturierung weiter beeinträchtigt« zitiert der Branchendienst die Ministerin. Es könne nicht angehen, dass deren Produkte digital bei einem anderen Verkäufer für die Hälfte oder ein Drittel des Preises zu erwerben seien. Mit dem zugelassenen Artikelversand per Post und Fax würde den Interessen der Wissenschaft hinreichend Rechnung getragen.

Der Entwurf soll im Februar 2005 im Kabinett beraten und noch dieses Jahr vom Bundestag verabschiedet werden.

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