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26.01.2005; 16:05 Uhr
Rechtsinhaber steht kein Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider zu
OLG Frankfurt a. M.: Provider verletzen weder selbst noch als Gehilfen Urheberrechte

Inhaber von Urheberrechten können Internet Service Provider (ISP) nicht dazu verpflichten, die Adressen ihrer Kunden zu nennen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) laut eigener Pressemitteilung vom 25.1.2005 durch Urteil vom selben Tag (Az.: 11 U 51/04 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Anders als das LG München I (Entscheidung vom 7.5.2003, Az.: 21 O 5250/03 - ZUM 2004, 82) und das LG Hamburg (Entscheidung vom 7.7.2004, Az.: 308 O 264/04 - ZUM 2005, Heft 2) lehnten die Richter einen Auskunftsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 101 a UrhG ab. Verletzer sei danach nur, wer die Rechtsverletzung als Täter entweder selbst adäquat-kausal begehe oder daran als Teilnehmer beteiligt sei. Nach Auffassung des 11. Senats stellt der Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen zur Verfügung, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Dadurch mache er das Werk jedoch nicht selbst zugänglich. Auch eine Haftung als Gehilfe sei abzulehnen, da diese »zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss«.

Auch eine Störerhaftung lehnten die Richter ab, da der Provider gem. § 9 Abs.1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet sei, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen § 8 Abs..2 Satz 1 TDG.

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