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14.11.2006; 10:28 Uhr
LG München I verbietet »adword«-Werbung für Rechtsanwälte
Verwendung des Namens eines Anlagefonds für Anzeige verstößt gegen Standesregeln

Die Verwendung des Namens eines Kapitalanlage-Fonds bei der Internet-Suchmaschine Google als »adword«, um Trefferzahlen für eine Anzeige, die auf die Website einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei verlinkt, zu generieren, ist wegen fehlender Sachlichkeit unzulässig. Dies entschied die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I (LG München I) laut einer Pressemitteilung vom 14.11.2006 am 26.10.2006 durch Urteil (Az. 7 O 16794/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Bei der Eingabe des Namens eines bestimmten Kappitalanlage-Fonds bei Google erschien als erster Treffer der farblich unterlegte und als Anzeige gekennzeichnete Link auf die Website der Kanzlei der beklagten, auf Schadensersatzansprüche bei Anlagefonds wegen fehlerhafter Prospekte spezialisierten Rechtsanwälte. Den Namen des Fonds hatten die Verfügungsbeklagten zuvor bei Google angemeldet, bei der »Anzeige« jedoch keinen Hinweis darauf gesetzt, dass die verlinkte Internetseite von ihnen betrieben werde. Hiergegen wandten sich die Fondsanbieter im einstweiligen Verfügungsverfahren und beriefen sich bei ihrem Unterlassungsanspruch unter anderem auf eine Markenrechtsverletzung sowie standesrechtliche Unzulässigkeit.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lehnte das LG München I einen markenrechtlichen Verstoß ab. Danach sei im vorliegenden Falle die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt, da aufgrund der kritischen Auseinandersetzung mit dem bezeichneten Fonds auf der Internetseite mit dem Suchwort entsprechend den höchstrichterlichen Kriterien auf den Inhalt der Seite hingewiesen werde. Jedoch werteten die Münchner Richter die Werbung dennoch unter standesrechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Verfügungsbeklagten bewege. Dies folge zum einen aus der Unklarheit bei der Ansicht des Treffers darüber, dass es sich um Werbung für Anwälte handele. Zum anderen würden die anwaltlichen Dienstleistungen in übertrieben reklamehafter »marktschreierischer« Herausstellung gegenüber einer Interessengruppe erfolgen, die sich über den Fonds informieren wolle, nicht aber über Rechtsanwaltsdienstleistungen.

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