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24.10.2008; 14:47 Uhr
Verordnung über Pflichtlieferungen von Internetpublikationen tritt in Kraft
Nationalbibliothek soll Webseiten sammeln, die von öffentlichem Interesse sind

Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die »Verordnung über die Pflichtablieferung vom Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek« (PflAV) am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten. Ähnlich der Abgabepflicht für Bücher oder Tonträger sieht diese aufgrund des »Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek« erlassene Verordnung eine Pflicht des Herausgebers sogenannter «Internetpublikationen« vor, diese Inhalte in digitaler Form zur Archivierung bei der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern.

Während in der Öffentlichkeit über das Ausmaß dieser Pflicht insbesondere für Blogs noch weitestgehend Unklarheit besteht und Zweifel über die Umsetzbarkeit dieser Pläne geäußert werden, informiert die Deutsche Nationalbibliothek auf ihrer Internetseite über Umfang und Modalitäten der Ablieferung von Internetpublikationen. So sollen sowohl dem Print-Bereich entsprechende als auch web-spezifische Veröffentlichungen archiviert werden. Ausgeschlossen seien jedoch rein geschäftliche oder rein private Internetinhalte, die nur für den Freundes- oder Kundenkreis von Interesse sind. Somit seien grundsätzlich alle Webseiten mit themen- oder personenbezogenen Inhalten für die Bibliothek sammelpflichtig, die von allgemeinem öffentlichen Interessen sind. Derzeit werden jedoch nach Angaben der Nationalbibliothek nur Netzpublikationen gesammelt, die Entsprechungen im Print-Bereich haben. Für deren Übermittlung, vornehmlich im PDF-Format ist der elektronische Versand per Online-Formular vorgesehen, über das die Inhalte entweder direkt oder durch Verweis auf eine URL bei der Nationalbibliothek abgeliefert werden sollen.

Eine Sammlung entsprechender Webseiten erfolge derzeit noch nicht, so die Deutsche Nationalbibliothek. Betreiber müssten daher noch keine Maßnahmen fürchten. Aus technischer Sicht scheint gerade die Archivierung dynamischer Webseiten problematisch, da deren Inhalte Besuchern durch serverseitige Anwendungen zugänglich gemacht werden und auch nur in Verbindung mit diesen Programmen darstellbar sind. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PflAV ist auch diese Software auch von der Ablieferungsfrist erfasst; die damit verbundene Offenlegung z.B. des Quelltextes bedeutet jedoch zugleich die Übermittlung teilweise sensibler Daten.

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