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07.10.2009; 13:38 Uhr
BGH: Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich Anspruch auf prozentuale Beteiligung am Erlös
Pauschales Seitenhonorar hat Garantiefunktion; daneben ist Übersetzer am Erlös zu beteiligen

Der Bundesgerichtshof hat am 7. Oktober 2009 sein lange erwartetes Urteil zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke verkündet (Az.: I ZR 38/07; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Geklagt hatte eine Übersetzerin, die für die Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche ein Honorar von 15 EUR pro Seite erhalten hatte. Dieses vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar hielt sie für unangemessen und verlangte daher Änderung des Übersetzervertrages gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Bereits das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass 15 EUR pro Seite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen seien. Dennoch sei die Vergütung mit Blick auf die Interessen der Klägerin und die wirtschaftliche Nutzung der von ihr erstellten Übersetzung insgesamt nicht angemessen. Angesichts der langen Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris (§ 64 UrhG) sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, wie lange das pauschal vergütete Werk tatsächlich genutzt wird.

Wie der BGH nun entschied, sei dieses Pauschalhonorar pro Seite vielmehr als Garantiehonorar des Übersetzers zu verstehen. Im Regelfalls sei darüber hinaus Beteiligung am Erfolg des übersetzten Werkes geboten, die bei Hardcoverbüchern ab einer Auflage von 5000 Exemplaren 0,8 Prozent und bei Taschenbüchern 0,4 Prozent des Nettoladenverkaufspreises betragen soll. An Einnahmen durch Unterlizenzierung des übersetzten Werkes müsse der Übersetzer 50 Prozent des Nettoerlöses, d.h. Erlös für die Verwertung der Übersetzung abzüglich der Vergütungen weiterer Rechteinhaber, erhalten.

Ob im konkreten Fall wegen besonderer Umstände eine Abweichung von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen geboten ist, muss jedoch noch vom Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz geprüft werden, an das die Sache zurückverwiesen wurde.

Der Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke (VdÜ) hatte bereits vor Urteilsverkündung auf die ausstehende Entscheidung des BGH zur Übersetzervergütung hingewiesen. Erste Reaktionen seitens des Verbandes und weiterer Institution auf dieses richtungsweisende Urteil der Bundesrichter werden in den nächsten Tagen erwartet.

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