Institut für Urheber- und Medienrecht

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10.12.2009; 18:09 Uhr
BGH: Verhandlungen zur Bildersuche von Google
Urteil wird erst in den kommenden Wochen erwartet

Im Prozess um die Zulässigkeit der Anzeige von Miniaturansichten, sog. »Thumbnails«, in der Trefferliste der »Google-Bildersuche« fand am Donnerstag, dem 10. Dezember 2009 die mündliche Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs statt. Gegenstand des Verfahrens ist eine Unterlassungsklage einer Künstlerin gegen den Suchmaschinenenanbieter. Die Klägerin sieht ihre Urheberrechte durch Google verletzt. Wie die Nachrichtenagentur dpa über den Verlauf der Verhandlung berichtet, ist sich der Senat der Tragweite der Entscheidung durchaus bewusst. So erklärte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm, dass mit der »Google Bildersuche« die rechtliche Zulässigkeit eines Instruments auf dem Spiel stehe, das täglich genutzt wird.

Dabei berichtet die Nachrichtenagentur weiter, dass auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht kommen könnte. Möglicherweise müsse der EuGH beurteilen, ob sich Google auf die Haftungsprivilegierung der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union stützen könne und demzufolge nach dem »Notice & Take down«-Prinzip erst ab Kenntnis der Urheberrechtsverletzungen hafte, sofern die Inhalte dann nicht entfernt werden. Auf nationaler Ebene ist eine generelle Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen für die geplante Novelle des Telemediengesetzes (TMG) in der Diskussion (vgl. Meldung vom 4. März 2009).

Als andere Beurteilungsmöglichkeit deutete Bornkamm in der Verhandlung an, dass die Anzeige von Bildern in der Trefferliste der Suchmaschine von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt sein könnte, etwa wenn die Homepage suchmaschinenoptimiert sei. Das Urteil soll erst »in einigen Wochen« verkündet werden, so die dpa-Meldung.

 

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