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04.02.2010; 17:40 Uhr
Australischer Bundesgerichtshof weist Filesharing-Klage gegen Provider ab
Verschaffung des Internetzugangs begründet keine Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen

Am heutigen Tag endete der im November 2008 begonnene Filesharing-Prozess von 34 Hollywood-Filmstudios gegen den australischen Internet Service Provider (ISP) iiNet vor dem Federal Court of Australia, wie »heise online« berichtet. Richter Dennis Cowdroy legte auch eine Zusammenfassung des »weltweit ersten Urteils über eine Klage gegen einen ISP wegen der Billigung von Urheberrechtsverletzungen seitens der Nutzer dieses Providers« vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass keine solche Billigung vorliegt. Im Rahmen einer rechtlich relevanten Billigung von Rechtsverletzungen sei, so der Richter, zwischen der Voraussetzung und dem Mittel für den Verstoß zu unterscheiden. Nur wer die Mittel für einen Rechtsverstoß bereithalte, könne auch wegen deren Billigung belangt werden. Nicht der reine Zugang zum Internet sei vor diesem Hintergrund als Mittel zum Rechtsverstoß zu werten, sondern die BitTorrent-Systeme, die den konkreten Austausch von Dateien ermöglichen.

Das Gericht musste sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beklagte die Möglichkeit hatte, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, indem sie, nach vorangegangener Warnung, den Internetzugang sperrt (Rn. 425 ff.). Die Australian Federation Against Copyright Theft (»AFACT«) spielte in dem Prozess eine wichtige Rolle, da die Kläger ihren Beweis für die behaupteten Urheberrechtsverstöße auf deren Ermittlungen stützten. Richter Cowdroy nahm auf dieser Grundlage auch an, dass Nutzer der Beklagten Urheberrechtsverstöße begangen haben. Daraus folge jedoch nicht, dass iiNet zu Abmahnungen und Zugangssperren verpflichtet ist. Zwar finde eine Sperrung unter Umständen statt, wenn Zugangsgebühren nicht gezahlt werden und technisch sei dies auch problemlos möglich. Allerdings könne nicht so einfach festgestellt werden, ob eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. »Das Gericht musste sich mit technischen und rechtlichen Ausführungen über mehrere Dutzend Seiten auseinandersetzen, um feststellen zu können, ob und wie oft iiNet-Nutzer durch den Gebrauch von BitTorrent Systemen Urheberrechte verletzt haben.« Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, auf Basis unsicherer Informationen - die Berichte der »AFACT« - Zugänge zu sperren und sich womöglich vertraglichen Schadensersatzansprüchen auszusetzen, wenn die Informationen nicht stimmen.

Ende letzten Jahres hatte der oberste italienische Gerichtshof entschieden, dass Rechteinhaber von Providern die Sperrung der Torrent-Seite Pirate Bay verlangen können (Meldung vom 12. Januar 2010).

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