Erlösbeteiligung an Online-Vertrieb: Eminem gewinnt gegen Universal
Eminem hat sich gegen sein Plattenlabel Universal durchgesetzt und bekommt nun 50 Prozent an dessen Erlösen aus dem Online-Vertrieb. Der Supreme Court hat gestern die Berufung gegen ein den Rapper bestätigendes Urteil zurückgewiesen. Das Bundesberufungsgericht in Pasadena hatte entschieden, dass die für den CD-Verkauf geltenden Tantiemen (»Records Sold provision«, zwischen 12 und 18 Prozent) auf den Online-Vertrieb keine Anwendung finden. Die niedrigen Beteiligungssätze werden mit den Kosten des CD-Vertriebes begründet. Ungeachtet dessen werden sonstige Lizenzen, wie z.B. für Film-Synchronisation mit 50 Prozent vergütet (»Masters Licensed provision«). Darunter fällt nach Ansicht des US-Gerichts auch die Lizenzierung an »iTunes« und Co. Universal bezeichnet die Auswirkungen des Urteils nach Angaben der »Financial Times Deutschland (FTD)« als gering, da viele Künstler neuere Verträge hätten, in denen die Erlösbeteiligung am Online-Vertrieb ausdrücklich niedriger angesetzt ist.
Dokumente:
- Artikel in der FTD vom 22. März 2011
- Meldung auf techdirt.com vom 3. September 2010 mit Urteil des Bundesberufungsgerichts
Institutionen:
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