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06.07.2011; 17:36 Uhr
OLG Hamburg: Keine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für ehrverletzende Äußerungen in Snippets
Google kann sich auf Pressefreiheit berufen

Das OLG Hamburg hat, wie »Heise Online« berichtet, am 26. Mai 2011 im Hauptsacheverfahren zur Haftung von Google wegen ehrverletzender Äußerungen in Snippets entschieden und seine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bestätigt (Az. 3 U 67/11, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Danach überwiege die Pressefreiheit zugunsten von Google. Der Kläger wollte das Auftauchen seines Namens in Verbindung mit »Schrottimmobilien«, »Betrug«, »Machenschaften« usw. in Suchmaschinenergebnissen verhindern.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das OLG Hamburg bereits eine Haftung von Google als Äußerer, Verbreiter oder Störer verneint. Da Suchmaschinen einen unabkömmlichen Beitrag zur Bewältigung des Informationsangebotes im Internet leisteten (der Senat verweist auf die »Paperboy«-Entscheidung des BGH), könnten sie sich auf die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit berufen. Es sei offensichtlich, dass Suchmaschineneinträge nicht Ergebnis einer intellektuellen Leistung, sondern eines automatisierten Computerprozesses sind. Aus der Kürze der Snippets ergebe sich zwar keine eindeutige inhaltliche Aussage und eine persönlichkeitsrechtsverletzende Deutungsvariante sei nicht ausgeschlossen. Korrigierende Änderungen der Snippets erforderten jedoch intellektuelle Einwirkungen, welche mit dem automatisierten Verfahren der Suchmaschine nicht in Einklang stünden. Die Grundsätze des BVerfG zur Auslegung mehrdeutiger Aussagen seien nicht heranzuziehen.

Mit dem Sperren der konkret benannten Suchergebnisse hat Google nach dem Urteil des OLG Hamburg seine Pflichten erfüllt.

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