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23.11.2011; 16:03 Uhr
Musik-Streaming: Katalogeinbußen von »Spotify« führen zur Diskussion um das Geschäftsmodell
Labels: Nur minimale Einnahmen - MP3-Verkäufe werden »kannibalisiert«

In der Musikbranche findet derzeit eine Diskussion über die Aussichten des Geschäftsmodells Musik-Streaming statt. Nach Angaben von »Heise Online« und »Neumusik« steht besonders der »Branchenprimus« Spotify im Visier der Kritik einiger Labels, die sich über zu niedrige Lizenzzahlungen beschweren. Während einzelne Abrechnungen von Inhalteanbietern wie dem Digitalvertrieb ST Holdings im Netz kursieren, gibt es kein offizielles Statement von Spotify. ST Holdings rechnet vor, dass die Einnahmen aus dem digitalen Geschäft erstmals rückgängig seien, im dritten Quartal sogar 24 Prozent weniger über den »iTunes Musicstore« generiert worden seien. Man führe dies auf das »Airplay« im Streamingbereich zurück und sei daher zu dem Schluss gekommen, dass Musik-Streaming die digitalen Einnahmen kannibalisiere. Denn von Spotify und Co. erhalte man nur einen Bruchteil dessen, was der MP3-Verkauf hergebe. »Heise Online« hat errechnet, dass Rechteinhaber 1000 Streams erreichen müssen, um dasselbe zu verdienen, wie beim Verkauf von drei bis vier MP3-Downloads. Gegen das Argument der »Kannibalisierung« spreche jedoch, dass mit Musik-Streaming eine junge Klientel gewonnen würde, die ansonsten überhaupt nichts für Musik zahlen würden. Ziel der Musik-Streaming-Anbieter sei es, sich langfristig von der Werbefinanzierung zum Abonnentenservice zu entwickeln.

In den USA werden derzeit die rechtlichen Grenzen von Musik-Streaming-Diensten gerichtlich verhandelt. Wie »Spiegel Online« Anfang der Woche berichtete, fordert die Universal Music Group mit einer am Freitag gegen den Streaming-Dienst Grooveshark eingereichten Klage dessen Schließung sowie Schadensersatz. Die Klage ist auf persönlich durch Mitarbeiter von Grooveshark begangene Urheberrechtsverletzungen gestützt. Denn für von Nutzern hochgeladene Inhalte gelten die haftungsbeschränkenden »Safe Harbor«-Regeln in 17 U.S.C. § 512 (die auf dem »Digital Millenium Copyright Act« basieren). Erst wenn ein Provider im Rahmen eines »Notice and Takedown«-Verfahrens von konkreten Rechtsverletzungen erfährt, muss er reagieren und Inhalte löschen. Eine Überprüfung sämtlicher Inhalte wird rechtlich nicht von ihm verlangt. Dies führte vor einigen Monaten zur Abweisung der Klage von EMI gegen den Musikschließfach-Anbieter MP3tunes (vgl. Meldung vom 24. August 2011).

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