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30.01.2012; 17:02 Uhr
GVU: Haftungsprivileg für Hostprovider soll überprüft werden
Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses bei der Beweislast

In ihrer heutigen Pressemitteilung hinterfragt die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) die in § 10 TMG geregelte eingeschränkte Haftung für Hostprovider. Sie fordert eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses bei der Beweislast für solche File- und Streaminghoster, die das Hochladen von viel nachgefragten Dateien finanziell belohnen. Bisher gilt, ein Diensteanbieter ist zunächst nicht verantwortlich für die von seinen Nutzern hochgeladenen Inhalte, solange er keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat. GVU-Geschäftsführer Dr. Matthias Leonardy: »Prima facie kann davon ausgegangen werden, dass ein Filehoster auf das Hochladen von Raubkopien spekuliert, wenn er Uploader bezahlt. Dass er eine Ausnahme bildet, sollte er ggf. selbst darlegen müssen.« 

Nach der Schließung des Filehosters »Megaupload« haben 13 File- bzw. Streaminghoster reagiert und ihre Belohnungsprogramme für das Hochladen besonders begehrter Dateien deaktiviert, heißt es in der Pressemitteilung. Interne Analysen der GVU hätten einen signifikanten Nutzerrückgang bei diesen Internetdiensten ergeben, während andere Webhoster, die weiterhin Upload-Belohnungen anbieten, rapide wüchsen. »Es mag sein, dass es unter den von Internetnutzern massenhaft gestreamten bzw. downgeloadeten Inhalten auch autorisierte Inhalte gibt«. Das sei aber die Aunahme, so Leonardy. Ein Filehost-Betreiber müsse sich darüber im Klaren sein, dass er durch Provisionszahlungen das Hochladen von Raubkopien fördert.  

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