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24.01.2013; 12:54 Uhr
BGH legt EuGH vier Fragen zu Glücksspielverbot im Internet vor
Grund hierfür ist das im Bundesvergleich deutlich liberalere Glücksspielrecht Schleswig-Holsteins

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch Beschluss vom 24. Januar 2013 (Az.: I ZR 171/10 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt. Einer Pressemitteilung zufolge stellt sich die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Im Fall hatte die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens einen Glücksspielanbieter aus Gibraltar auf Unterlassung seines Wett- und Spielangebots über das Internet in Deutschland verklagt. Sowohl das Landgericht Köln (Urteil vom 22. Oktober 2009, Az. 31 O 552/08), als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 3. September 2010, Az. 6 U 196/09) gaben der Klägerin Recht. 

Nachdem der BGH im vergangenen Jahr noch das Glücksspielverbot gem. § 4 Abs. 4 GlüStV als eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Bekämpfung der Spielsucht angesehen hat (vgl.Meldung vom 29. September 2011, Az. I ZR 92/09, ZUM), äußerte der erste Zivilsenat im Revisionsverfahren Zweifel an dem Glücksspielverbot (vgl. Meldung 23. November 2012). Die Richter begründeten ihre Zweifel in einer mündlichen Verhandlung mit dem Sonderweg Schleswig-Holsteins beim Glücksspielrecht. Seit Schleswig-Holstein Anfang des Jahres aus dem Glücksspielstaatsvertrag ausgestiegen ist, gilt dort ein deutlich liberaleres Glücksspielrecht. Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm merkte an, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einem Glücksspielverbot im Internet »Kohärenz« gewährleistet sein müsse. Der Unterschied zwischen den Bundesländern könnte dazu führen, dass die Verbote europarechtswidrig sind. 

Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der BGH nun wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein und dem Rest der Republik schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. Die zweite Frage soll klären, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen.

Vor dem Hintergrund, dass die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, stellt sich die dritte Frage, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Viertens stellt der BGH hier die Frage, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.

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