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24.04.2013; 10:52 Uhr
BayVerfGH lehnt Eilantrag im Zusammenhang mit neuem Rundfunkbeitrag ab
»Meldedatenabgleich in Bayern verfassungsgemäß«

Wie gestern bekannt wurde, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) die per einstweiliger Anordnung beantragte Aussetzung des im Zusammenhang mit der neuen geräteunabhängigen Rundfunkgebühr stehenden Meldedatenabgleichs abgelehnt (Beschluss vom 18. April 2013, Az.: Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12). Der Antragssteller, Ermano Geuer, wollte mit dem Eilantrag zu seiner Popularklage gegen den neuen Rundfunkbeitrag (vgl. Meldung vom 16. August 2012) den Datenabgleich stoppen, mit dem jede Meldebehörde bestimmte Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Nach seiner Auffassung entstehe so »quasi ein zweites Melderegister«, was datenschutzrechtlich problematisch sei.

Der BayVerfGH beurteile, den einmaligen Datenabgleich, mit dem alle Beitragsschuldner ermittelt und erfasst werden sollen, als ein effizientes Kontrollinstrument, um in der Umstellungsphase die privaten Rundfunkbeitragsschuldner verlässlich und möglichst vollständig zu erfassen, wie die »Legal Tribune Online« berichtet. Er vermeide Vollzugsdefizite und schaffe eine größere Beitragsgerechtigkeit. Die Aussetzung würde zumindest vorübergehend eine gleichmäßige Beitragserhebung erheblich beeinträchtigen - sowohl im Freistaat Bayern, als auch im Verhältnis zu den übrigen Ländern. Das hätte Auswirkungen auf sämtliche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bildenden Anstalten und Körperschaften, so die Richter. Demgegenüber müssten die Nachteile, die den Betroffenen durch die Übermittlung der Daten an die Landesrundfunkanstalt entstehen, zurücktreten.

Der Bayerische Rundfunk (BR) begrüßte die Entscheidung, meldet das Medienmagazin »DWDL«. Der Juristische Direktor des BR, Albrecht Hesse, stellt klar, dass der Rundfunkbeitrag auch unabhängig von der Gerichtsentscheidung weiter hätte erhoben werden können: »Mit dem Rundfunkbeitrag als solchem hat sich das Gericht gar nicht befasst, sondern mit dem Instrument des einmaligen Meldedatenabgleichs. Es hat klargestellt, dass die Datenübermittlung durch die Meldeämter einer strikten Zweckbindung dient und strenge Datenschutzauflagen und Löschpflichten existieren«. »Die Daten werden allein für die Erhebung des Rundfunkbeitrags genutzt, eine Verwendung für Werbung und Marktforschung ist gesetzlich ausgeschlossen. Überflüssige Daten werden unverzüglich gelöscht«, betonte BR-Sprecher Christian Nitsche.

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