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11.11.2013; 15:36 Uhr
OLG Frankfurt a.M.: Haftung des Admin-C für Urheberrechtsverletzung erst ab Kenntnis
Mit Löschung nach Hinweis des Rechtsinhabers alles Erforderliche und Zumutbare getan

Der Admin-C haftet erst ab Kenntnis für etwaige auf der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen. Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 (Az.: 11 W 39/13).  

Der Antragssteller nahm die Antragsgegnerin in ihrer Stellung als Admin-C auf Unterlassung in Anspruch, da sich auf einer der von ihr verwalteten Domains Fotos des Antragsstellers befanden. Der eigentliche Domainholder war faktisch nicht greifbar. Das OLG Frankfurt a.M. lehnte eine Störerhaftung der Antragsgegnerin ab. Erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung würden den Admin-C entsprechende Kontrollpflichten treffen. Erst mit Kenntniserlangung müsse er dafür Sorge tragen, dass der aktuelle Verstoß beseitigt werde und künftig keine gleichartigen Verstöße begangen würden. Eine weitergehende Prüfungspflicht und erst Recht eine vom Antragssteller geforderte »Vorabkontrolle« der Websites auf etwaige urheberrechtsverletzende Inhalte lehnte das Gericht ab.  

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[IUM/ct]

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