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19.11.2014; 14:05 Uhr
OLG Köln zu Creative Commons Lizenz: Veröffentlichung eines Fotos auf Deutschlandradio-Website keine »kommerzielle Nutzung«
Kürzung des Bildes stellt allerdings eine durch die CC-Lizenz nicht abgedeckte Bearbeitung dar

Kläger ist der Urheber einer Fotografie, die er auf einem Online-Dienstleistungsportal veröffentlicht hatte. Im Rahmen einer sogenannten Creative Commons Lizenz (CC-Lizenz) gestattete der Kläger Dritten, das Bild zu veröffentlichen und zu verwerten. Allerdings durfte das Foto nicht kommerziell genutzt werden. Beklagte ist Deutschlandradio, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Da Deutschlandradio einen Beitrag auf ihrer Website mit fraglicher Fotografie bebildert hatte, macht der Kläger Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Nach Ansicht des Klägers nutzt Deutschlandradio die Fotografie kommerziell.

Das Landgericht Köln stimmte dem Kläger zu: Nur eine »rein private« Nutzung sei nicht kommerziell (LG Köln, Urteil vom 5. März 2014, Az.: 28 O 232/13; vgl. ZUM 2014, 534).

Medienberichten zufolge korrigierte das OLG Köln mit Urteil vom 31. Oktober 2014 das Urteil des Landgerichts. Deutschlandradio habe die Fotografie nicht kommerziell genutzt und der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Allerdings bejahte das OLG einen Unterlassungsanspruch, da Deutschlandradio das Bild etwas gekürzt hatte. Eine solche Bearbeitung decke die CC–Lizenz nicht ab. 

(OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014, Az.: 6 U 60/14, noch nicht rechtskräftig, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt)

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