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08.08.2016; 09:39 Uhr
»Tagesschau«-App: OLG Köln tendiert zu »presseähnlichem Angebot«
Entscheidungsverkündung im September

In der mündlichen Verhandlung am 5. August hat das OLG Köln im Streit um die »Tagesschau«-App zwar noch keine Entscheidung gefällt. Onlineberichten zufolge tendiert das Gericht, anders als im Jahr 2013, nunmehr aber zu einer Entscheidung zugunsten der Zeitungsverlage und gegen die ARD

Die erste Instanz hatte die »Tagesschau«-App in der Version vom 15. Juni 2011 mit dem Rundfunkstaatsvertrag für nicht vereinbar erklärt und ein Vertriebsverbot für diese Version ausgesprochen (Az.: 31 O 360/11 - ZUM-RD 2012, 613, Volltext bei Beck Online). Ein generelles Verbot der App verhängte das Gericht nicht (vgl. Meldung vom 27. September 2012). In der Berufungsinstanz wurde die Klage der acht Verlage abgewiesen. Das OLG Köln sah in dem Angebot der »Tagesschau«-App lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots »tagesschau.de« da es mit diesem inhaltlich deckungsgleich sei (Az.: 6 U 188/12 - ZUM 2014, 245, Volltext bei Beck Online). Die App sei damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. 

Auf die Revision der Verleger hin verwies der BGH den Streit wiederum an das OLG Köln zurück (Az.: I ZR 13/14 - ZUM 2015, 989, Volltext bei Beck Online). Nach Ansicht des 1. Zivilsenats des BGH stünde aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die »Tagesschau«-App bereitgestellte Angebot im Online-Portal  »tagesschau.de« nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe sei allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Das Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote habe zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Es handele sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß gegen das Verbot könne wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen (vgl. Meldung vom 30. April 2015).

Das Urteil des OLG Köln soll am 23. Septemebr 2016 verkündet werden.

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[IUM/ct]

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