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29.08.2016; 20:44 Uhr
BayVGH: Münchner Zeitungs-Verlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen
Gerichtshof hebt Urteil erster Instanz auf

Ein Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er selbst Anteile an einem privaten Radiosender hält. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach der Verhandlung am 23. August 2016 entschieden, wie Onlineberichten zufolge nun ein Sprecher bestätigte.

Der Münchner Zeitungs-Verlag, zu dem u.a. der »Münchner Merkur« und die »tz« gehören, hätte nach eigenen Angaben einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 760 Euro im Jahr zahlen müssen. Hiergegen ging der Verlag vor und begehrte seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Dem gab der BayVGH nun statt und hob das Urteil der ersten Instanz auf. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. 

Begründet hatte der Münchner Zeitungs-Verlag seine Klage damit, dass er eine Beteiligung von 25 % an dem privaten Lokalradio-Sender »95.5 Charivari« hält und damit als privater Rundfunkanbieter keiner Beitragspflicht unterliege. Gem. § 5 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müssen private Rundfunkveranstalter und -anbieter den pauschalen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung ihrer Konkurrenz beizutragen. Der beklagte Bayerische Rundfunk (BR) hingegen argumentierte, dass der Münchner Zeitungs-Verlag kein Rundfunkanbieter im klassischen Sinn sei.

Der Gerichtshof ließ die Revision zum BVerwG ausdrücklich zu.

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[IUM/ct]

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