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28.09.2016; 08:36 Uhr
OLG München: Umgehung einer Metered Paywall stellt Urheberrechtsverletzung dar
Wille zu nicht unbeschränktem öffentlichen Zugang zu Inhalten erkennbar

Das OLG München hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 14. Juli 2016 das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bejaht, wenn Textausschnitte von einer Internetseite, deren Zugang durch eine Metered Paywall begrenzt ist, unbefugt weiter- und wiedergegeben werden. Dies sei als urheberrechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung und Speicherung dieser Textausschnitte einzuordnen (Az.: 29 U 953/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatte die Rechteinhaberin einer Mediengruppe. Sie war u.a. damit beauftragt war, auch die Rechte an den Online-Webseiten der Zeitungen geltend zu machen. Im Fall ging es um eine Webseite der Mediengruppe, die es dem Internetnutzer möglich machte, täglich bis zu neun Artikel oder Reportagen kostenfrei abzurufen. Für den Abruf weiterer Inhalte der Webseite musste der Internutzer einen Tagespass erwerben oder ein Monatsabonnement abschließen. Technisch wurde dieser Prozess mittels einer sogenannten »Metered Paywall« realisiert. 

Die Beklagte, ein Medienbeobachtungsunternehmen, wertete im Rahmen ihrer Tätigkeit auch die von der Klägerin vertretenen Webseiten aus. Das Suchergebnis nach Zeitungsartikeln beinhaltete neben der Überschrift auch die Erscheinungszeit, die Quelle, den Autor und Informationen zur IWS-Rechweite, der Viralität und eine Sentimentanalyse. Die Beklagte speicherte den gesamten Text eines ausgewerteten Artikels. Dem Kunden wurden daraus kurze Textausschnitte (Snippets) von mindestens 20 bis 25 Wörtern angezeigt. Der gesamte Artikel war ausschließlich über den jeweiligen Link abrufbar. 

Das OLG München bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch die Tätigkeit der Beklagten. Die Klägerin habe durch die Einrichtung einer Metered Paywall erkennbar gemacht, dass sie den öffentlichen Zugang zu den von ihr angebotenen Inhalten nicht unbeschränkt ermöglichen wolle. Eine Einwilligung in eine unbeschränkte Wiedergabe dieser Inhalte durch die Beklagte lehnte das OLG München, wie bereits die Vorinstanz (vgl. ZUM 2016, 558), ab. Das OLG München zieht in ihrer Begründung auch die BGH-Entscheidung »Session ID« heran, in der der BGH klargestellt habe, dass die Linksetzung auf einen durch eine technische Schutzmaßnahme geschützten Inhalt ausreiche, um eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen (vgl. Meldung vom 10. November 2010). Für einen intensieveren Eingriff, der in der Wiedergabe eines solchen Inhalts auf einer anderen Internseite liege, könne nichts anderes gelten, so das OLG München.

[IUM/ct]

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