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16.11.2016; 21:04 Uhr
EuGH zur digitalen Vervielfältigung vergriffener Werke
Nicht erfolgter Widerspruch ist nicht automatisch implizite Zustimmung

Der EuGH hat mit Urteil vom 16. November 2016 entschieden, dass die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher laut der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) nur dann gestattet ist, wenn der Urheber Kenntnis von der geplanten Nutzung seines Werks hat und auch in der Lage ist, zu ihr Stellung zu nehmen (Az.: C-301/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Eine mögliche implizite Zustimmung eines Urhebers zur Nutzung seiner Werke setze insbesondere voraus, dass jeder Urheber über die künftige Nutzung seines Werkes durch einen Dritten informiert werde sowie darüber, mit welchen Mitteln er die Nutzung untersagen könne, wenn er das wünscht.

Der EuGH hat damit zwei Autoren Recht gegeben, die wegen eines französischen Dekrets den Verfassungsrat in Paris angerufen hatten. Laut dem Dekret dürfen vergriffene Werke bereits dann digitalisiert werden, wenn diese zuvor für mindestens sechs Monate von der Verwertungsgesellschaft SOFIA in einer dafür vorgesehenen öffentlichen Datenbank aufgenommen wurden. Nach Ablauf der sechsmonatigen Listung galt nach der französichen Regelung die Zustimmung des Urhebers als implizit gegeben, wenn dieser der Nutzung nicht explizit widersprochen hatte.

Nach Ansicht des EuGH kann ein nicht erfolgter Widerspruch nicht automatisch als implizite Zustimmung gewertet werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass einige betroffene Urheber faktisch keine Kenntnis von der geplanten Nutzung ihrer Werke hätten. »Unter diesen Voraussetzungen kann die bloße Tatsache, dass sie der Nutzung nicht widersprechen, nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden«. 

Onlinmedien zufolge könnte das Urteil weitreichende Folgen über die französiche Regelung hinaus haben. Inwieweit die Entscheidung auf die Rechtslage und konkret auf die im Jahr 2013 in Kraft getretene Urheberrechtsreform für verwaiste und vergriffene Werke haben wird, bleibt abzuwarten. Auch in Deutschland gilt die implizite Zustimmung als gegeben, wenn der Urheber nicht explizit widerspricht. Im Unterschied zu der vom EuGH beurteilten französichen Regelung sieht das deutsche Recht allerdings die Möglichkeit eines rückwirkenden expliziten Widerspruchs vor. Vor dem Widerspruch erstellte digitale Vervielfältigungen werden danach rückwirkend unwirksam. 

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