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29.01.2017; 20:48 Uhr
EuGH: Doppelter Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzung europarechtskonform
Kein Nachweis des tatsächlichen Schaden erforderlich

Der EuGH hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 auf Vorlage des polnischen Obersten Gerichtshofs entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der ein Rechtsinhaber, dessen Urhebervermögensrechte verletzt wurden, eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens durch Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten oder sogar Dreifachen einer angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung zur Nutzung des betroffenen Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht gegen Europarecht verstößt (Az.: C-367/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Streitgegenständlich war eine polnische Regelung, die eine Entschädigung durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der angemessenen Vergütung ermöglicht. Nach Auffassung des EuGH steht Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nicht entgegen.

Die aktuelle Entscheidung des EuGH hat auch für das deutsche Urheberrecht Bedeutung. Im deutschen Urheberrecht kann der Geschädigte die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen. Die Rechtsprechung gewährt zusätzlich die Verdoppelung des ermittelten Betrags, wenn der Urheber nicht benannt wurde. 

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