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16.07.2020; 17:29 Uhr
Klage von Landesmedienanstalten gegen Zulassung durch andere Landesmedienanstalt unzulässig
BVerwG verneint Klagebefugnis mangels Letztverantwortung

Die Klage von Landesmedienanstalten gegen eine Zulassung zum privaten Rundfunk, welche eine andere Landesmedienanstalt erteilt hat, ist mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Das hat das BVerwG am gestrigen Tag in zwei Verfahren entschieden (6 C 25.19, 6 C 6.19).

In den Verfahren klagten die Landesanstalt für Medien und Kultur Rheinland-Pfalz (LMK) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) gegen einen Zulassungsbescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH). Diese hatte im Jahre 2012 auf Grundlage eines Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) dem Sender Sat.1 eine Rundfunkzulassung erteilt.

Hierzu urteilten die Leipziger Richter nun, dass die beiden klagenden Medienanstalten nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO seien. Damit änderte das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1997. Damals hatte das BVerwG den Landesmedienanstalten noch ein aus Art. 5 GG abgeleitetes Recht zugestanden und mit der Letztverantwortung der Landesmedienanstalten begründet (BVerwG ZUM 1998, 170). Dies sei jedoch, so das Gericht, nicht mehr in Einklang mit dem aktuellen Rundfunkstaatsvertrag. Dieser sehe nun bei Fragen, welche die Rundfunkzulassung betreffen, eine alleinige Zuständigkeit der ZAK vor. Die Medienanstalten müssten deren Beschlüsse lediglich noch vollziehen. Dies spreche somit auch gegen eine Letztverantwortung der Anstalten. Schließlich sah das BVerwG in dem geänderten Zulassungs- und Aufsichtsregime auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch aus der Aufsichtsverantwortung für etwaige Regionalfensterprogramme könne sich laut BVerwG keine wehrfähige Rechtsposition ergeben. Diese werde bei einem Wechsel des Hauptprogrammveranstalters, wie vorliegend geschehen, nämlich nicht berührt.

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