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10.09.2020; 16:09 Uhr
EuGH-Generalanwalt zur Zulässigkeit von Verlinkungen fremder Werke auf Webseiten
Verwendung automatischer Links bedarf laut Schlussanträgen der Zustimmung des Urhebers

Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hält gemäß seiner heute veröffentlichten Schlussanträge in der Rechtssache C-392/19 das Einbetten fremder Werke auf der eigenen Webseite mittels automatischer Links, der sogenannten "Inline-Linking"-Technologie, nur mit Zustimmung des Rechteinhabers für rechtmäßig. Die Verwendung anklickbarer Links unter Verwendung der sogenannten "Framing"-Technologie sei dahingehend jedoch ohne explizite Zustimmung zulässig.

Dies begründete der Generalanwalt damit, dass bei der Verwendung der "Framing"-Technologie davon auszugehen sei, dass der Rechteinhaber seine Einwilligung für die Verwendung bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe. Insoweit folgt Maciej Szpunar der Rechtsprechung des EuGH, welcher bereits im Jahre 2014 im Framing keine wiederholte öffentliche Wiedergabe gesehen hatte (vgl. EuGH ZUM 2015, 141).

Anders sehe dies laut Szpunar jedoch für eine Verlinkung mittels der sogenannten "Inline-Linking"-Technologie aus, welche auch "Embedding" genannt wird. Dies sei, Im Gegensatz zum Framing, als öffentliche Wiedergabe zu werten und bedürfe demnach der Zustimmung des Rechteinhabers. Anders als beim schlichten Framing erscheine nämlich in solchen Fällen das Werk als integraler Bestandteil der Webseite. Nutzer könnten dann nicht mehr unterscheiden zwischen einem verlinkten Werk und einem Werk, welches tatsächlich Teil der Webseite ist. Somit würde das Werk einem anderen Publikum als dem ursprünglichen zugänglich gemacht werden.

Für den Rechtsschutz bezüglich der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bedeute dies, dass ein solcher lediglich gegen das Embedding gewährt werden müsse. Da hingegen das Framing keiner Zustimmung des Urhebers bedürfe, unterfielen technische Schutzmaßnahmen hiergegen keinem besonderen Schutz.

Die Schlussanträge sind für den EuGH, welcher nun abschließend über die Sache entscheiden muss, nicht bindend.

In dem Vorlageverfahren streiten die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek ist, und die VG Bild-Kunst über den Abschluss eines Lizenzvertrages bezüglich der verwendeten Vorschaubilder im Angebot der Deutschen Digitalen Bibliothek. Die VG Bild-Kunst will den Abschluss des Vertrages davon abhängig machen, dass die Stiftung Preußischer Kulturbesitz Sicherungsvorkehrungen gegen die Möglichkeit des Framings trifft. Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem EuGH vorgelegt (vgl. BGH ZUM 2019, 581).

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