mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
17.09.2020; 09:56 Uhr
Wiedergabe von Kernthesen eines Buches durch Nachrichtenmagazin vor Veröffentlichung rechtswidrig
LG Köln verneint Veröffentlichung trotz Versendung von Manuskripten

Gibt ein Nachrichtenmagazin die Kernthesen eines Buches vor dessen Veröffentlichung ohne Einwilligung des Autors wortgleich wieder, ohne dass dies für die Berichterstattung erforderlich ist, so ist dies rechtswidrig. Das hat das LG Köln entschieden (14 O 77/19).

In dem Rechtsstreit wendete sich die klagende Verlagsgruppe, welche ein Buch des Politikers und Autors Thilo Sarrazin verlegt, gegen die Beklagte, da auf einem von ihr betriebenen Online-Nachrichtenportal vor Veröffentlichung Kernthesen des besagten Buches wörtlich wiedergegeben wurden. Hierzu erteilten weder die Klägerin noch Sarrazin ihre Einwilligung. Im streitgegenständlichen Artikel werden unter anderem neun Antworten, welche der Autor auf eine aus seiner Sicht zunehmende Islamisierung hat, wörtlich zitiert. Hiergegen wendete sich die klagende Verlagsgruppe.

Das LG Köln hat nun entschieden, dass die Veröffentlichung rechtswidrig gewesen ist. Laut Gericht sei diese insbesondere nicht von der Schranke des § 50 UrhG gedeckt, da die wortgleiche Wiedergabe für die Berichterstattung weder erforderlich noch angemessen gewesen sei. Auch teilte das LG Köln die Annahme, Art. 5 Abs. I GG gebiete eine selbstständige Schrankenregelung, eine Absage. Dies hatte bereits auch der EuGH im Jahre 2019 im Verfahren des Politikers Volker Beck gegen Spiegel Online so entschieden (vgl. EuGH ZUM 2019, 759), dem sich mittlerweile auch der BGH angeschlossen hat (Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Das Zitatrecht aus § 51 UrhG könne laut LG Köln im konkreten Fall die öffentliche Wiedergabe ebenfalls nicht rechtfertigen, da das Buch im Zeitpunkt der Besprechung noch nicht veröffentlicht worden sei. Schließlich ändere die Übersendung von Manuskripten durch die klagende Verlagsgruppe an ausgewählte Journalisten vor der eigentlichen Veröffentlichung nichts an der rechtlichen Beurteilung, da es sich hierbei um einen eng umgrenzten Bereich handele und darin keine Weitergabe an die Öffentlichkeit zu sehen ist. Für diese Annahme spreche auch die vorab abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Verlag und den Journalisten, so das LG weiter. Den zu leistenden Schadensersatz setzte das LG Köln auf 10.000 € fest.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/th]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 6410:

https://www.urheberrecht.org/news/6410/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.